232.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 33 ausgegeben am 19. Februar 2007
Gesetz
vom 22. Juni 2006
über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, LGBl. 1957 Nr. 15, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Abs. 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:
a) dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der bewaffneten Kräfte sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger erhöht; und
b) die Fürstliche Regierung die Verwendung bewilligt.
Art. 4 Abs. 1bis und 2
1bis) Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung seiner Arbeit sowie unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann das Liechtensteinische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.
2) Das Liechtensteinische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder das Zeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Abs. 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung.
Art. 5
Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
Art. 7 Abs. 2
2) Ebenso sind Marken und Designs, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.
Art. 12
1) Die Art. 5 und 7 bis 11 sind entsprechend anwendbar auf die Zeichen des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde und das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen sowie auf die Worte "Roter Halbmond", "Roter Löwe mit Roter Sonne" und "Schutzzeichen des dritten Protokolls" oder "Roter Kristall".
2) Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, welche diese Zeichen oder Worte seit einem früheren Zeitpunkt als dem 15. August 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem 8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor dem genannten Zeitpunkt erworben haben und solange diese Verwendung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle beansprucht werden soll.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef