| 172.022 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
|
Nr. 41
|
ausgegeben am 21. Februar 2007
|
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
g) Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister:
1. des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen.
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef