172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 41 ausgegeben am 21. Februar 2007
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
g) Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister:
1. des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen.
II.
Übergangsbestimmungen
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef