283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 42 ausgegeben am 21. Februar 2007
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften und Sachüberschrift vor Art. 81
3. Abschnitt
Öffentliche Beurkundung, amtliche Beglaubigung und vollstreckbare Urkunden
A. Öffentliche Beurkundung und amtliche Beglaubigung
Art. 81 Abs. 1 bis 4
1) Für die öffentliche Beurkundung und amtliche Beglaubigung, wo eine solche vorgeschrieben oder von den Beteiligten verlangt wird, gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen die nachfolgenden Vorschriften.
2) Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter, der Rechtspfleger und der Vermittler. In Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen sind ausschliesslich der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter zuständig; die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen.
3) Zur Beglaubigung der Zeichnungsberechtigung einer Person für eine im Öffentlichkeitsregister eingetragene bzw. hinterlegte Rechtsperson sind ausschliesslich der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter zuständig. Die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen.
4) Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, Buchauszügen, Abschriften und dergleichen sind, von besonderen Bestimmungen abgesehen, der Vermittler, das Landgericht, der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter sowie in öffentlich-rechtlichen Sachen auch der Regierungschef oder der Regierungssekretär zuständig. Die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef