214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 43 ausgegeben am 21. Februar 2007
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 97 Abs. 2 SchlT
2) Gegen diese Verfügungen können die Beteiligten innerhalb der Frist von 14 Tagen Vorstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef