216.222.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 44 ausgegeben am 21. Februar 2007
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (SE-Gesetz; SEG), LGBl. 2006 Nr. 26, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40
Einberufung in besonderen Fällen
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist für die Einberufung der Generalversammlung nach Art. 55 Abs. 3 der SE-Verordnung im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Art. 168 Abs. 2 PGR zuständig.
Art. 45 Abs. 2
2) Wird der vorschriftswidrige Zustand nicht innerhalb der nach Abs. 1 bestimmten Frist beseitigt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen den wesentlichen Mangel der Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) festzustellen und die Auflösung und Liquidation der Europäischen Gesellschaft (SE) ohne Entschädigung im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Art. 127, Art. 971 Abs. 1 Ziff. 6 sowie Art. 130 bis 146 PGR zu verfügen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef