832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 58 ausgegeben am 16. März 2007
Verordnung
vom 13. März 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 19b Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2003, LGBl. 2003 Nr. 241, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 77a Abs. 1, 3 und 4
1) Die Kosten- und Qualitätskommission nach Art. 19b Abs. 4 des Gesetzes setzt sich zusammen aus:
a) dem Landesphysikus;
b) je einem Vertreter des Liechtensteinischen Dachverbandes von Berufen der Gesundheitspflege, der Liechtensteinischen Ärztekammer, des Kassenverbandes und der liechtensteinischen Patientenorganisation; sowie
c) mindestens einem unabhängigen Experten des Gesundheitswesens.
3) Die Kommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Regierung zu genehmigen ist.
4) Die betroffenen Verbände sind berechtigt, der Regierung Vorschläge für die Ernennung ihrer Vertreter nach Abs. 1 zu unterbreiten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef