741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 74 ausgegeben am 12. April 2007
Verordnung
vom 10. April 2007
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 2006, LGBl. 2006 Nr. 154, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 91a
1a. Abschnitt
Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen
Art. 91a
Grundsatz
1) Für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Ausnahmen in schriftlicher Form bewilligt werden.
2) Ausnahmebewilligungen werden erteilt:
a) von der Motorfahrzeugkontrolle bei:
1. Zufahrtsstrassen zu Alpen (Alpstrassen);
2. mit einem Fahrverbot belegten Landstrassen;
3. mit einem befristeten Fahrverbot belegten Land- und Gemeindestrassen;
4. mit einem Fahrverbot belegten Gemeindestrassen, sofern das Fahrverbot mehrere Gemeinden betrifft;
b) vom zuständigen Gemeindevorsteher bei allen übrigen Gemeindestrassen.
3) Dienstfahrzeuge der Landes- und Gemeindepolizei bedürfen keiner Ausnahmebewilligung nach Abs. 1.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef