vom 24. April 2007
des Beschlusses Nr. 136/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 136/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 136/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2006 vom 22. September 2006
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Durch die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 werden die Verordnungen (EG) Nrn. 452/2000
5 und 72/2002
6 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und die daher aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18j (Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nummer 18f (Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32006 R 0698: Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (
ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30)."
3. Der Wortlaut der Nummer 18da (Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission) wird gestrichen.
4. Nach Nummer 19v (Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"19w.
32006 R 0701: Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (
ABl. L 122 vom 9,5,2006, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 676/2006, 698/2006 und 701/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
7
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.