| 836.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 97
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ausgegeben am 9. Mai 2007
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Gesetz
vom 14. März 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 330 Franken für jedes weitere Kind. Stirbt eines dieser zulageberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 330 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Höhe der Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 300 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 2 800 Franken pro Kind ausgerichtet.
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef