| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 98
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ausgegeben am 9. Mai 2007
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Gesetz
vom 14. März 2007
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Ausgenommen hievon ist die Berufsmittelschule; die Regierung legt das Schulgeld mit Verordnung fest.
2) Lehrmittel und Schulmaterial werden in den öffentlichen Schulen ermässigt und in den nachstehend aufgeführten öffentlichen Schulen unentgeltlich abgegeben:
a) Kindergarten;
b) Primarschulen;
c) Sonderschulen;
d) Sekundarschulen (Stufen 1 bis 4).
3) Bei Schulveranstaltungen wie Schul- oder Klassenlagern, Klassenreisen, Exkursionen, Theaterbesuchen und dergleichen dürfen im Kindergarten, in den Primar- und Sonderschulen sowie in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 Elternbeiträge ausschliesslich an die Kosten der Verpflegung eingehoben werden. Für weitere Kosten hat der jeweilige Schulträger aufzukommen.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:
a) die Subventionssätze für die ermässigte Abgabe von Lehrmitteln;
b) die Subventionierung von Schulmaterial;
c) die Subventionierung von Schulveranstaltungen.
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen der nicht volljährigen Schüler orientiert. Bei volljährigen Schülern, die im elterlichen Haushalt wohnen, werden die Eltern orientiert, falls diese es ausdrücklich wünschen.
Lehrmittel
1) Das Schulamt bestimmt auf der Grundlage des Lehrplanes, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, und beschafft diese Lehrmittel für die einzelnen öffentlichen Schulen.
2) Auf der Grundlage des Lehrplanes können die öffentlichen Schulen im Rahmen ihres Budgets weitere Lehrmittel beschaffen und einsetzen.
Schuljahr, Ferien
Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Kommission (Berufsmaturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Diese besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Hochschule Liechtenstein, der Schulleitung und einem weiteren Mitglied. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
d) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern umfasst.
2) Die Ausstellung von Berufsmaturitäts- oder Maturitätszeugnissen erfolgt ausschliesslich durch den Staat.
7. Abschnitt
Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen für Privatschüler
Durchführung
1) Bei Bedarf werden einmal jährlich staatliche Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen für Privatschüler durchgeführt.
2) Die Prüfungen finden in allen Fächern statt, die nach dem staatlichen Lehrplan für die Erlangung der Maturität oder der Berufsmaturität massgeblich sind.
3) Ob ein Kandidat die Maturitäts- oder Berufsmaturitätsprüfungen bestanden hat, entscheidet sich aufgrund der in den einzelnen Prüfungen festgestellten Leistungen.
4) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Zuständigkeiten
1) Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen obliegt der Berufsmaturakommission (Art. 52f Abs. 2 bis 4), die Durchführung der Maturitätsprüfungen der Maturakommission (Art. 58 Abs. 2 bis 4).
2) Die Kommissionen nach Abs. 1 bestellen die für die Durchführung der einzelnen Prüfungen zusätzlich erforderlichen fachkundigen Examinatoren.
2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.
Bearbeitung von Personendaten
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen sind befugt, Personendaten von Schülern und Eltern zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie können zudem Daten über die religiöse Zugehörigkeit von Schülern bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen können Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit eines Schülers erlauben, für folgende Zwecke bearbeiten oder bearbeiten lassen:
a) Schülerbeurteilung (Art. 9);
b) Anordnung von besonderen schulischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15a und 15b);
c) Integration in den Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5) und die Regelschule (Art. 82 Abs. 2);
d) vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2);
e) Überspringen einer Schulstufe (Art. 28);
f) Zuweisung in eine Sonderschule (Art. 36);
g) vorzeitige Aufnahme in die Schule (Art. 75 Abs. 4);
h) vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 76 Abs. 2);
i) Zurückstellung (Art. 86);
j) Schulausschluss (Art. 89).
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen die Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) bekannt geben, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
5) Für die Zwecke der Datenbearbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein elektronisches Datenbearbeitungssystem betreiben.
6) Auf die Aufbewahrung und die Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Archiv- und des Datenschutzgesetzes Anwendung.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Aufgehoben
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.
Ausschluss aus der Schule
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
Art. 106 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. g
2) Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört der Vollzug des Schulgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, sowie insbesondere:
c) Planung und Sicherstellung des Schulbetriebes in den öffentlichen Schulen;
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
g) Ahndung von Übertretungen nach Art. 88 Abs. 2;
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
b) Entscheid über den Ausschluss aus der Schule und Anordnung erforderlicher Massnahmen zur Schulung ausgeschlossener, schulpflichtiger Kinder (Art. 89);
Umfang
1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:
a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler;
b) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen.
2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.
Durchführung
Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung.
2. Abschnitt
Schulzahnpflege
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Schüler von bewilligten Privatschulen, die nach bisherigem Recht maturitäre Ausbildungsgänge anbieten, haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maturitätsprüfungen nach Art. 73a und 73b abzulegen.
2) Betriebskostenbeiträge, die nach dem bisherigen Art. 127 Abs. 2 verfügt wurden, werden solange ausgerichtet, bis der betreffende Schüler die Schule abgeschlossen hat.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2007 in Kraft.
2) Art. 7 und 10 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef