| 823.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 102
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ausgegeben am 9. Mai 2007
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Gesetz
vom 15. März 2007
über die Abänderung des Entsendegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88, wird wie folgt abgeändert:
a) § 1173a Art. 1 ABGB und Art. 1 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 96/71/EG; nicht als Arbeitnehmer gelten selbständige Dienstleistungserbringer. Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen;
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 2e
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen; Vollzugskosten
2) Den Vorschriften nach Abs. 1 gleichgestellt sind die für den betreffenden Beruf oder den betreffenden Wirtschaftszweig geltenden allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge.
2a) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen für Kinderzulagen, Ferienlohn und andere Leistungen des Arbeitgebers vor, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, ausser wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.
2b) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.
2c) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.
2d) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrags betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Art. 4 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.
2e) Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, schulden den paritätischen Organen die Beiträge an die Vollzugskosten, die ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt.
Art. 6 Abs. 3, 3a, 3b und 5
3) Der Arbeitgeber, der einen oder mehrere Arbeitnehmer in den in Art. 3 angeführten Fällen nach Liechtenstein entsendet, und dessen inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) müssen dem Amt für Volkswirtschaft alle Unterlagen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer einreichen. Zudem sind folgende Angaben zu melden:
a) die Identität der entsandten Personen;
b) die auszuübende Tätigkeit; und
c) der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
3a) Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung auf Kosten des Arbeitgebers oder des inländischen Auftraggebers (als Unternehmer) verlangen.
3b) Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach Zugang der Meldung nach Abs. 3 aufgenommen werden; in Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen.
5) Enthält ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef