| 411.451 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 117
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ausgegeben am 14. Mai 2007
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Verordnung
vom 8. Mai 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
C. Promotionsbestimmungen und Profilwechsel
Profilwechsel
1) Wechselt ein Schüler auf Beginn des Schuljahres ein Profil, ist er provisorisch zu befördern.
2) Wechselt ein Schüler auf Beginn des zweiten Semesters ein Profil, ist er ins Provisorium zu versetzen.
3) Anstelle einer provisorischen Beförderung oder Versetzung kann der Schüler bei einem Profilwechsel die Schulstufe wiederholen. Art. 27 bleibt vorbehalten.
4) Insgesamt darf ein Profil nur einmal gewechselt werden. Eine Rückkehr ins bisherige Profil ist ausgeschlossen. Nach der 5. Schulstufe ist ein Profilwechsel unzulässig.
5) Befindet sich ein Schüler nach Abs. 1 und 2 im Provisorium oder wiederholt er die Schulstufe nach Abs. 3, so ist die Erreichung von wesentlichen Lernzielen, soweit sie im Vorjahr Gegenstand des gewählten, jedoch nicht des bisherigen Profiles waren, zu überprüfen. Es dürfen höchstens drei mündliche oder schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind bei der Ermittlung der für die Promotion massgeblichen Fachnote anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu Beginn des Schuljahres bzw. des Semesters sind dem Schüler die betreffenden Prüfungsdaten und -inhalte bekannt zu geben. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist Sache des Schülers. Der Rektor des Gymnasiums legt die Einzelheiten fest.
Diese Verordnung tritt am 20. August 2007 (Beginn des Schuljahres 2007/2008) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Regierungschef-Stellvertreter