921.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 121 ausgegeben am 25. Mai 2007
Verordnung
vom 22. Mai 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Februar 1995 über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen werden Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:
a) der Wald auf Hängen stockt, von denen bei fehlendem Wald oder schlechtem Waldzustand eine direkte Lawinen-, Rutsch-, Erosions-, Verrüfungs- oder Steinschlaggefährdung für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgeht (Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion); und
b) aus einem Gefahrenkataster, einer Gefahrenkarte oder einem Gefahrenzonenplan hervorgeht, dass im betreffenden Gebiet Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Art. 8 Abs. 3
3) Mehraufwendungen für diese Waldrandgestaltung und Waldrandpflege werden vom Land getragen.
Art. 10 Abs. 3 und 4
3) Ordnet die Regierung zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.
4) Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:
a) die Massnahmen für eine Dauer von zehn Jahren mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis zusammengefasst und umgrenzt sind; und
b) ein marktgerechter Holzpreis sowie Leistungen Dritter die Gesamtkosten der Massnahmen nicht decken.
Art. 13
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1
1) Die Abgeltung von 50 % an die vom Waldbesitzer jährlich ausgewiesenen Aufwendungen für Massnahmen zur Behebung von ausserordentlichen Waldschäden und die damit verbundenen Zwangsnutzungen beschränkt sich auf die Wälder mit Standortschutzfunktion.
Art. 27 und 28
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 und 3
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft berät die Waldeigentümer über eine angemessene Weiterbildung des Forstpersonals, insbesondere im Hinblick auf die Optimierung der Grundausbildung, die Vermittlung neuer Erkenntnisse und Arbeitsverfahren sowie die Erhöhung der Arbeitssicherheit und die Verringerung der Gefährdung von Drittpersonen.
3) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef