814.202.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 133 ausgegeben am 15. Juni 2007
Verordnung
vom 5. Juni 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg"
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 1998 zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg", LGBl. 1998 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung zum Schutz der Quellfassungen "Am Alpweg", "Wissa Stä", "Egg" und "Sattel" in der Gemeinde Planken
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Planken ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1:5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Planken, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft aufliegt.
Art. 3 Einleitungssatz
Die Schutzzonen werden unterteilt in:
Art. 4 Abs. 4
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Alpweg zur Gafadura mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
Art. 13 Abs. 3
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
Art. 14
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 23a
Alpstall und Sennhütte Gafadura
Für den Alpstall und die Sennhütte Gafadura gelten folgende Auflagen:
a) im Alpstall müssen die Standflächen des Viehs dicht sein und in den Jauchebehälter entwässern;
b) Mist ist auf einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung zu lagern. Die Sickerwässer sind in den Jauchebehälter zu leiten;
c) die Stall-Vorplätze müssen befestigt sein. Das Niederschlagswasser ist flächenhaft über die bewachsene Bodenschicht zu versickern;
d) der Klärschlamm der Hauskläranlage bei der Sennhütte ist zur Kläranlage Bendern abzutransportieren. Der Transporteur hat darüber einen Kontrollrapport zu erstellen.
Art. 23b
Alpenvereinshütte Gafadura
1) Die Hauskläranlage der Alpenvereinshütte Gafadura ist jährlich auf Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der Klärschlamm ist zur Kläranlage Bendern abzutransportieren.
2) Der Hüttenwart hat ein Kontrollbuch zu führen. Darin sind die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen sowie die Klärschlamm-Abtransporte (Datum und Menge) einzutragen.
3) Die Dieseltankanlage für das Notstromaggregat muss ein Schutzbauwerk aufweisen. Es ist ein Tankkontrollheft nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) zu führen.
Art. 29 Bst. c und e
c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 11 und 23b);
e) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 13, 22 Abs. 2 bis 4, Art. 23 und 23a);
Anhang
(Art. 2 Abs. 1)
II.
Übergangsbestimmung
Die baulichen Massnahmen beim Alpstall Gafadura sind dann zu treffen, wenn dieser zur Einstallung von Tieren genutzt wird.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef