831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 137 ausgegeben am 27. Juni 2007
Verordnung
vom 21. Juni 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 32bis und Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV)
Überschriften vor Art. 8ter
3. Abschnitt
Früherfassung und Eingliederung
A. Früherfassung
Art. 8ter
Meldung und Finanzierung von Massnahmen
1) Die freiwillige Möglichkeit zur Meldung grösserer, gesundheitsbedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit besteht für den in Art. 32bis Abs. 2 des Gesetzes genannten Kreis der Meldeberechtigten insbesondere, wenn:
a) die versicherte Person wiederholt kürzere Arbeitsabwesenheiten aufweist; oder
b) die Arbeitsleistung offensichtlich langfristig wesentlich herabgesetzt ist.
2) Die Verpflichtung zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht für den in Art. 32bis Abs. 3 des Gesetzes genannten Kreis der Meldepflichtigen, wenn ununterbrochen während mindestens sechs Wochen eine gesundheitsbedingte Arbeitsabwesenheit von mindestens 50 % vorliegt. Von dieser Meldung kann jedoch abgesehen werden, wenn sich abzeichnet, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.
3) Die Anstalt kann zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes, zur Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz, zur Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit, zur Erhaltung der Eingliederungsfähigkeit oder zur Angewöhnung an eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft auch finanzieren:
a) Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation, insbesondere solche zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit oder zum Einüben sozialer Grundfertigkeiten;
b) Beschäftigungsmassnahmen, namentlich zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder eines Stellenantritts in der freien Wirtschaft; oder
c) Ausbildungskurse und dergleichen.
4) Zur Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz können auch Einarbeitungszuschüsse an den neuen Arbeitgeber sowie eine Begleitung durch Fachpersonen zur Unterstützung der versicherten Person und des Arbeitgebers gewährt werden.
5) Die Kosten für Massnahmen nach Abs. 3 und 4 werden höchstens für ein Jahr übernommen. Die Jahresfrist beginnt ab dem Eingang der Anmeldung bei der Anstalt. Für eine einzelne Person dürfen die von der Anstalt zur Früherfassung und Frühintervention ausgerichteten Leistungen grundsätzlich 20 000 Franken nicht übersteigen. Zusätzlich zu diesen Massnahmen der Früherfassung und Frühintervention können auch Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.
Überschriften vor Art. 9
B. Eingliederung
I. Der Anspruch im Allgemeinen
Überschrift vor Art. 12
II. Gesamtplan bei Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
Überschrift vor Art. 13
III. Die Massnahmen beruflicher Art
Überschrift vor Art. 17
IV. Lohnzuschuss
Überschrift vor Art. 25
V. Die Hilfsmittel
Überschriften vor Art. 33
VI. Die Taggelder
1. Anspruch auf Taggeld
Überschrift vor Art. 38
2. Höhe des Taggeldes
Überschrift vor Art. 41quater
3. Koordinationsregelungen
Überschrift vor Art. 42
VII. Spesenersatz
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef