| 414.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 142
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ausgegeben am 27. Juni 2007
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Gesetz
vom 26. April 2007
über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und Finanzierung
1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, die Aufgaben, die Finanzierung und die Organisation der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Name, Rechtsform und Sitz
1) Unter dem Namen "Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten" (AIBA) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wird in diesem Gesetz als Agentur bezeichnet.
2) Die Agentur hat ihren Sitz in Vaduz.
Art. 3
Zweck und Aufgaben
1) Der Agentur obliegt insbesondere:
a) die Betreuung von europäischen Bildungsprogrammen als Nationalagentur für Liechtenstein;
b) die mittel- und langfristige Planung der internationalen Aktivitäten im Bereich der Bildung;
c) die Durchführung und Betreuung von nationalen, regionalen und internationalen Programmen zur Förderung der internationalen Mobilität und Zusammenarbeit im Bildungsbereich;
d) die Information und Beratung von Einzelpersonen und Institutionen über internationale Kooperationen, Bildungsprojekte und -programme;
e) die Förderung von fachlichem Wissen, Erwerb von sozialen Schlüsselqualifikationen, interkultureller Kompetenz und Fremdsprachenkenntnissen durch die Nutzung von internationalen Netzwerken;
f) die Schaffung von Transparenz im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen.
2) Die Regierung kann die Aufgaben der Agentur mit Verordnung näher festlegen.
Art. 4
Finanzierung
Der Betrieb der Agentur und die von der Agentur betreuten Programme werden finanziert durch:
a) im Rahmen des Landesvoranschlages bereitgestellte Beiträge des Landes;
b) Betriebskostenzuschüsse und Programmbeiträge gemäss internationalen Vereinbarungen;
c) Beiträge von anderen öffentlichen Institutionen und Privaten.
Art. 5
Verwaltung der anvertrauten Mittel
1) Die Agentur hat dafür zu sorgen, dass die ihr anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet werden.
2) Sie hat bei der Gewährung von Förderungen insbesondere darauf zu achten, dass die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten eingehalten werden.
3) Sie sorgt für eine angemessene Überprüfung der geförderten Projekte und für den Einzug zurückzuzahlender Mittel.
Art. 6
Organe
1) Die Organe der Agentur sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Geschäftsführer;
c) der Beirat.
2) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Beirates richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates.
Art. 7
Bestellung
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten und zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die von der Regierung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Art. 8
Sitzungen und Beschlussfähigkeit
1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.
2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 9
Aufgaben
Dem Verwaltungsrat steht die oberste Leitung der Agentur zu. Er bestimmt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Aufsicht über die Geschäftsführung der Agentur;
b) die Bestellung des Geschäftsführers unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung;
c) die Anstellung weiteren Personals im Rahmen des Voranschlages;
d) die Bestellung des Beirates;
e) die Festlegung des Zeichnungsrechts;
f) der Erlass von Geschäftsordnung und Reglementen;
g) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Antragsstellung über die Gewährung öffentlicher Mittel;
h) die Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht) zu Handen der Regierung.
Art. 10
Aufgaben
1) Der Geschäftsführer führt die Agentur nach Massgabe dieses Gesetzes sowie allfälliger Sondervorschriften. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Leitung und Überwachung des gesamten Betriebes sowie die Aufsicht über das Personal;
b) die Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht) sowie des jährlichen Voranschlages zu Handen des Verwaltungsrates;
c) die regelmässige Berichterstattung an den Verwaltungsrat;
d) die Erarbeitung und fristgerechte Einreichung der notwendigen Arbeitsprogramme, der jährlichen Abkommen und der Tätigkeitsberichte;
e) die Entscheidung über die Förderung von Projekten;
f) die ordnungsgemässe Verwaltung der anvertrauten Projektfördermittel;
g) die angemessene Aus- und Weiterbildung der eingesetzten Fachpersonen;
h) die Information über die Tätigkeit der Agentur.
2) Der Verwaltungsrat kann weitere Pflichten und Befugnisse des Geschäftsführers in der Geschäftsordnung festlegen.
3) Der Verwaltungsrat kann mit der Regierung eine Vereinbarung über die Besorgung der Geschäfte der Agentur durch Mitarbeiter der Landesverwaltung abschliessen.
Art. 11
Beirat
1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat unter angemessener Berücksichtigung betroffener Verbände für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2) Der Beirat berät die Agentur in Fragen der Projektförderung. Er unterbreitet der Geschäftsführung Vorschläge zur Behandlung von Förderanträgen.
3) Aufgabenbereich und Arbeitsweise des Beirates werden mit Reglement des Verwaltungsrates umschrieben.
Art. 12
Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes übt die Funktion der Revisionsstelle aus.
Art. 13
Prüfung
1) Die Agentur wird jährlich von der Finanzkontrolle geprüft.
2) Die Finanzkontrolle führt ihre Prüfung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes durch und überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie weitere zu beachtende Vorschriften eingehalten worden sind.
3) Die Kosten der Prüfung sind von der Agentur zu tragen.
Art. 14
Regierung
1) Der Regierung obliegen:
a) die Aufsicht über die Tätigkeit der Agentur;
b) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht);
c) die Bestellung des Verwaltungsrates und die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers;
d) die Kenntnisnahme des Prüfberichts der Finanzkontrolle;
e) die Antragstellung über die Gewährung von öffentlichen Mitteln an den Landtag.
2) Die Regierung als Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass:
a) die der Agentur anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet werden;
b) die von der Agentur verwendeten Finanzsysteme und -verfahren zuverlässig sind;
c) die Rechnungsführung richtig ist.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15
Laufende Projekte
Die Agentur übernimmt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Betreuung der laufenden Projekte der bisherigen Programme der allgemeinen (Sokrates) und beruflichen (Leonardo da Vinci) Bildung sowie von WorldSkills.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef