173.530
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 157 ausgegeben am 6. Juli 2007
Gesetz
vom 26. April 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG)
Art. 1 Abs. 2 Bst. e bis g
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
e) ein mindestens dreijähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
f) die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt hat (Art. 2) und
g) die Patentanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat (Art. 3).
Art. 3
Patentanwaltsprüfung
Die Patentanwaltsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers in Bezug auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
1) Ein Bewerber wird zur Patentanwaltsprüfung zugelassen, wenn er
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c, e sowie f erfüllt.
Art. 5 Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Die Patentanwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten:
a) Patent-, Marken-, Muster- und Modellrecht;
b) Wettbewerbsrecht, insbesondere das Recht des unlauteren Wettbewerbs, soweit es sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte, bezieht, und Urheberrecht.
4) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Arbeit statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst:
a) das Berufsrecht der Patentanwälte;
b) die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind; und
c) die Prüfungsfächer gemäss Abs. 2.
5) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf.
Art. 30 Abs. 1a
1a) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn:
a) der Inhaber den Patentanwaltsberuf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und
b) der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt.
Art. 31 Abs. 2 Bst. d bis f
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
d) über ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss einer technischen oder naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung bescheinigt;
e) über die zweijährige vollzeitliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 32 ff.);
Art. 32
Eignungsprüfung
1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Patentanwaltes im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Patentanwaltsberufes verfügt.
Art. 33
Abnahme der Eignungsprüfung
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Patentanwälte (Art. 6) zuständig.
Art. 34
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die FMA.
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 35
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach Patent-, Marken-, Muster- und Modellrecht, die andere auf eines der nachfolgenden vom Antragsteller bestimmten Wahlfächer:
a) Wettbewerbsrecht, insbesondere das Recht des unlauteren Wettbewerbs, soweit es sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte, bezieht;
b) Urheberrecht.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die mündliche Prüfung umfasst:
a) das Berufsrecht der Patentanwälte;
b) die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind; und
c) das Wahlfach gemäss Abs. 2, in welchem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.
4) Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnung näher bestimmt.
Art. 36
Beurteilung der Eignungsprüfung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 32 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Art. 37
Rechtsmittel
Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängel angefochten werden. Das Gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Art. 38
Anwendbare Bestimmungen
Die Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 4 und 5 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechende Anwendung.
Art. 41 Abs. 2 Bst. d und e
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt:
d) über die zweijährige vollzeitliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist;
e) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 48a
VIIIa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz
Art. 48a
Datenbearbeitung
1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
Art. 48b
Verzeichnis
Die FMA hat alle diesem Gesetz unterstehenden natürlichen und juristischen Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
Art. 48c
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 48d
Rechtsmittel
1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 60a
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef