173.530.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 163 ausgegeben am 6. Juli 2007
Verordnung
vom 3. Juli 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Patentanwaltsprüfung (Prüfungsreglement)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5 und Art. 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. April 2003 über die Patentanwaltsprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2003 Nr. 105, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g
1) Dem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
e) der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines mindestens dreijährigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule;
f) der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter;
g) die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Art. 10 Abs. 2
2) Zusätzlich sind in der mündlichen Prüfung das Berufsrecht der Patentanwälte und die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind, zu prüfen.
Überschrift vor Art. 17
VII. Ausstand und Entschädigungen
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1
Entschädigungen
1) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef