746.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 176 ausgegeben am 26. Juli 2007
Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985 (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe), LGBl. 1985 Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes vom 12. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 und 2
1) Eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, welche die Landesgrenze kreuzt, kann nur einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes eines EWR-Staates oder einer juristischen Person erteilt werden, die nach dem Recht eines EWR-Staates konstituiert ist und ihren Sitz in einem EWR-Staat hat.
2) Das Unternehmen muss eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung der liechtensteinischen Vorschriften gewährleistet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef