| 746.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 176
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ausgegeben am 26. Juli 2007
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Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985 (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe), LGBl. 1985 Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes vom 12. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
1) Eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, welche die Landesgrenze kreuzt, kann nur einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes eines EWR-Staates oder einer juristischen Person erteilt werden, die nach dem Recht eines EWR-Staates konstituiert ist und ihren Sitz in einem EWR-Staat hat.
2) Das Unternehmen muss eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung der liechtensteinischen Vorschriften gewährleistet.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef