173.530
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 179 ausgegeben am 26. Juli 2007
Gesetz
vom 23. Mai 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
d) aufgrund seines Wohnsitzes in der Lage ist, seine Aufgaben tatsächlich und regelmässig zu erfüllen,
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 9
Berufs- oder Geschäftsbezeichnung
Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1 hat die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c
c) über einen Wohnsitz, von dem aus er in der Lage ist, seine Aufgaben tatsächlich und regelmässig zu erfüllen;
Art. 41 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 56
Aufgehoben
Art. 57
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef