| 351 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 189
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ausgegeben am 27. Juli 2007
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Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, wird wie folgt abgeändert:
1a) Dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Art. 15 Ziff. 2 nicht der Auslieferung unterliegt, steht der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen, soweit die Handlung strafbar ist und im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht:
1. als Steuerbetrug nach Art. 76 des Mehrwertsteuergesetzes oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlung nach Art. 118 und 119 in Verbindung mit Art. 124 des schweizerischen Zollgesetzes oder Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wenn in diesen Fällen die hinterzogene Steuer, der verkürzte Zoll oder ein sonstiger unrechtmässiger Vorteil 75 000 Franken überstiegen hat oder übersteigen hätte sollen, oder
2. als Bannbruch nach Art. 120 des schweizerischen Zollgesetzes.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23.02).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef