| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 206
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ausgegeben am 21. August 2007
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Verordnung
vom 14. August 2007
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2) Von der Helmtragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
f) Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
1) Aufgehoben
2) Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
1a) Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 47 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2) In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.
Art. 65 Abs. 1 Bst. k bis n
1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
k) 32.00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
l) 24.00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
m) 18.00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
n) 10.00 t bei Anhängern mit einer Achse.
3) Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Motorschlitten kann von der Motorfahrzeugkontrolle für bestimmte Strecken nach den Richtlinien der Regierung gestattet werden.
Aufgehoben
5) Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
Art. 90 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5
2) Unter den Bedingungen von Abs. 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:
a) zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 26 und 27 der schweizerischen Hygieneverordnung) und deren Verbrauchsfrist (Art. 11 bis 14 der schweizerischen Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln) höchstens 30 Tage beträgt;
5) Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.
1) Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.
2) In der Bewilligung sind anzugeben:
a) bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke;
b) bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. September 2007 in Kraft.
2) Art. 54 Abs. 1a tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef