| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007 |
Nr. 207 |
ausgegeben am 21. August 2007 |
Verordnung
vom 14. August 2007
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
h) der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.
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2.09.1
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Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern (Art. 19)
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Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef