| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
|
Nr. 210
|
ausgegeben am 21. August 2007
|
Verordnung
vom 14. August 2007
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, c Ziff. 1 und Bst. f
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
b) die Spezialkategorie F für:
1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;
2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c) die Unterkategorie A1 für:
1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre;
f) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
Übungsfahrt
1) Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
2) Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
1) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;
Art. 33 Abs. 1 und 4 Bst. a
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist die Motorfahrzeugkontrolle. Sie kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser folgende Unterlagen beibringt:
a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;
b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;
|
5.2
|
Leiden oder litten Sie jemals an:
|
| |
- Ohnmachtsanfällen? ....................................................................................................
|
| |
- Schwächezuständen? ..................................................................................................
|
| |
- Süchten (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel)? .....................................................
|
| |
- Geisteskrankheiten? ....................................................................................................
|
| |
- Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen? .................................................................
|
| |
- Gehörlosigkeit? ............................................................................................................
|
Anhang 6 Ziff. 1 Unterziff. 3
1 Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
3. Fachgruppe: Verkehrskunde
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
Anhang 6a Ziff. 11 Unterziff. 5 und Ziff. 21 Unterziff. 3
11 Theoretische Kenntnisse
5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
21 Theoretische Kenntnisse
3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
Personen unter 18 Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef