| 734.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 221
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ausgegeben am 24. August 2007
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Verordnung
vom 21. August 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Starkstrominspektorat
Aufgrund von Art. 32 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. August 1984 über das Starkstrominspektorat, LGBl. 1985 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
b) für die Kontrollen gemäss Art. 2 und 13 des Elektrizitätsgesetzes eine Gebühr, die nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 % bemessen wird. Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten. In gleicher Weise berechnet sich die von der kontrollierten Unternehmung zu entrichtende Gebühr für die Kontrolle der Unternehmungen mit eingeschränkten Installationsbewilligungen nach Art. 17 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen;
c) Aufgehoben
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen gestützt auf die Starkstromverordnung, die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen erhebt das Inspektorat eine Gebühr bis 1 500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich benötigte Aufwand;
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 21. August 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef