| 281.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 225
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ausgegeben am 30. August 2007
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Gesetz
vom 20. Juni 2007
über die Abänderung der Exekutionsordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 277d
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung des Sicherungsgegners,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern des Sicherungsgegners,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Sicherungsgegners bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Sicherungsgegner zu veranlassen.
2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 3 die Landespolizei betrauen. Art. 277c Abs. 4 ist sinngemäss anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 sind Art. 284 Abs. 2 und Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.
6) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 277a oder 277d kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
4) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Art. 277a und 277d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach seinem Inkrafttreten beim Landgericht einlangt.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef