0.822.725.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007Nr. 255ausgegeben am 5. Oktober 2007
Kundmachung
vom 28. August 2007
der Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), LGBl. 1999 Nr. 228, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Änderungen des Übereinkommens und des Anhangs vom 27. Februar 2004 und vom 16. Juni 20061
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juni 2006
1. Teil: Änderungen des Übereinkommens
Art. 10
Kontrollgerät
1) Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen vor.
2) Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen entsprechen.
3) Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen.
Art. 12
Durchführungsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Kontrollen auf der Strasse und in den Geschäftsräumen der Unternehmen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen:
a) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
- Im Laufe eines Kalenderjahres wird mindestens 1 % der Arbeitstage von Fahrzeuglenkern, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert.
- Mindestens 15 % der kontrollierten Arbeitstage werden auf der Strasse und mindestens 25 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kontrolliert.
b) Auf der Strasse werden kontrolliert:
- die Tageslenkzeiten, die Unterbrechungen, die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmässigkeiten, die Einlageblätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen;
- gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
- das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
c) In den Geschäftsräumen der Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Strassenkontrollen überprüften Punkten sowie den Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 kontrolliert:
- Wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
- zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
- Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 und 3;
- Verwendung der Einlageblätter und/oder Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
2) Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über:
- die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Übereinkommen und ihre Ahndung;
- die von einer Vertragspartei verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
In Fällen von schweren Verstössen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
3) Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.
4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Strassenkontrollen zusammen.
5) Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Abs. 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.
Art. 13
Übergangsbestimmungen
1) Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Art. 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren.
2)
a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden.
b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Bst. a nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Art. 14 des Anhangs.
3) Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Abs. 1.
Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Abs. 1 beitritt.
Art. 21 Abs. 5bis
5bis) Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
Art. 22 Abs. 4bis
4bis) Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
Art. 22bis
Verfahren zur Änderung der Anlage 1B
1) Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.
2) Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
3) Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B, die gemäss Art. 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B2der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäische Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar:
- Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit.
- Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
4) Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. In solchen Fällen wird das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1B gemäss dem Vorgehen nach Art. 21 bestimmt.
2. Teil: Änderungen des Anhangs
Der Anhang ist durch folgenden Anhang zu ersetzen:
Anhang
Kontrollgerät
Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Art. 1
Mit "Kontrollgerät" im Sinne dieses Kapitels ist immer "Kontrollgerät und seine Bestandteile" gemeint.
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster kann ein solcher Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Art. 2
Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anlagen 1 oder 1B entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem Muster zu überwachen.
Ein Kontrollgerät gemäss Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesamtsystem (Gerät selber, Kontrollgerätkarten und Getriebesensor) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Fachleuten durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind.
Änderungen und Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Art. 3
Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäss Art. 2 zugelassene Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.
Art. 4
Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt wird, übermittelt den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster. Sie unterrichtet sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.
Art. 5
1) Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäss Art. 2 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
2) Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät, das Einlageblatt oder die Kontrollgerätkarte, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschliesslich seiner Anlagen stehend anzusehen sind oder bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet machen.
3) Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Abs. 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Massnahmen vorbehaltlich Abs. 5.
4) Die Vertragspartei, die einen der in Abs. 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für Fälle nach Abs. 1, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs nicht herbeigeführt hat.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Abs. 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafür massgeblichen Gründe mit.
5) Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Abs. 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streitfalls.
Art. 6
1) Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Einlageblatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Einlageblatt bestimmt ist; für Prüfungen des Einlageblatts ist ausserdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
2) Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Einlageblatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) dieses Einlageblatt verwendet werden kann.
Art. 7
Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit der Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Art. 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Art. 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Art. 8
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
II. Einbau und Prüfung
Art. 9
1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
Die Gültigkeitsdauer der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer; der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschliessen.
2) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die von ihnen angebrachten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; ausserdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten; ausserdem übermitteln sie ihr eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
4) Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist.
5) Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäss Abs. 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.
III. Benutzungsvorschriften
Art. 10
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist.
Art. 11
1) Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 eine ausreichende Anzahl Einlageblätter aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Einlageblätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Einlageblätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Einlageblätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäss Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäss erfolgen kann.
2) Das Unternehmen bewahrt die Einlageblätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Die Einlageblätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
3) Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt.
Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist:
a) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
c) Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Bst. b oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
d) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
4)
a) Die zuständige Behörde der Vertragspartei versieht gemäss Anlage 1B die Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers.
Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer; der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 4 genannten Frist erhalten hat.
b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen.
c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde einer Vertragspartei stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Massnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen als der ausstellenden Vertragspartei getroffen, so sendet diese Vertragspartei die Karte an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründet ihr Vorgehen.
d) Die Fahrerkarten werden von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt.
Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist.
Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen.
e) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung von der betreffenden Vertragspartei erfasst.
f) Die Vertragsparteien ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Massnahmen.
5) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Weiterveräusserung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemässe Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
Art. 12
1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Einlageblätter oder Fahrerkarten verwenden. Die Einlageblätter oder die Fahrerkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Einlageblatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter oder Fahrerkarten. Das Einlageblatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entfernt, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Einlageblatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b, c und d genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Einlageblatts eingetragen werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Einlageblättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b, c und d genannten Angaben auf dem Einlageblatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
3) Der Fahrer:
- achtet darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
- betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
a) unter dem Zeichen oder * : die Lenkzeiten,
b) unter dem Zeichen oder * : alle sonstigen Arbeitszeiten,
c) unter dem Zeichen oder *: die Bereitschaftszeit, also:
- Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten,
- die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit,
- die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,
d) unter dem Zeichen oder * : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
* Symbol des digitalen Fahrtschreibers.
4) Jeder Vertragsstaat kann gestatten, dass die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b und c genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.
5) Jedes Mitglied des Fahrerteams hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen:
a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Einlageblattes;
d) den Stand des Kilometerzählers:
- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
- am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
- im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
5bis) Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäss Anlage 1B das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.
6) Das Kontrollgerät Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Einlageblatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neuen Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
7)
a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
- die Einlageblätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Einlageblatt für den letzten Tag der vorangehenden Woche, an dem er gefahren ist;
- die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
- die Ausdrucke des Kontrollgeräts gemäss Anlage 1B mit den in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. a, b, c und d genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
- die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und
- die Einlageblätter für den Zeitraum gemäss Bst. a erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist.
c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung dieses Übereinkommens überprüfen, indem er die Einlageblätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 und 3) rechtfertigt, analysiert.
8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Einlageblatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Art. 13
1) Bei Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäss den Unterabs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.
2) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Einlageblatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
3) Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäss zu melden.
Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäss zu melden.
Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Handelt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
Art. 14
1) Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Übereinkommens müssen Fahrer, die während der vierjährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 1 desselben Artikels im internationalen Verkehr ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des vorliegenden Anhangs ausgerüstet ist, und denen die zuständigen Behörden noch keine Fahrerkarten ausstellen können, auf Verlangen jederzeit die Ausdrucke bzw. Einlageblätter der laufenden Woche und in jedem Fall den Ausdruck bzw. das Einlageblatt des letzten Tages der vorangehenden Woche, an dem sie gefahren sind, vorweisen können.
2) Abs. 1 gelangt für Länder nicht zur Anwendung, die eine Fahrerkartenpflicht kennen. Die Fahrer müssen jedoch auf Verlangen jederzeit Ausdrucke vorweisen können.
3) Die Ausdrucke gemäss Abs. 1 müssen alle zur Identifikation des Fahrers erforderlichen Informationen enthalten (Name und Nummer des Führerausweises), sowie seine Unterschrift aufweisen.
3. Teil: Änderungen der Anlagen
Nach der Anlage 1 ist die folgende Anlage 1B anzufügen:
Anlage 1B
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und
Kontrolle des im Strassentransport verwendeten

digitalen Registrierungsmaterials
Art. 1
Präambel
1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr3.
Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äusserst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Gesetzestext finden die Vertragsparteien im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
2) Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf nachgeführt.
Art. 2
Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B
1. In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Art. 1 Abs. 1 sind die Vertragsparteien aufgefordert, den Wortlaut von Anhang 1B in den Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fussnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt.
2. Im Rahmen der Anlage 1B:
2.1 Die Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:
Begriffe in Anhang 1 B
 
Begriffe in AETR
Mitgliedstaaten
 
Vertragsparteien
MS
 
VP
Anhang (1B)
 
Anlage (1B)
Anlage
Ersetzt durch
Unteranlage
Verordnung
 
Übereinkommen oder AETR
Gemeinschaft
 
UN-ECE
2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Referenzen in der rechten Spalte ersetzt:
Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft
 
Rechtstexte der UN-Wirtschaftskommission für Europa
Verordnung Nr. 3821/85/EWG des Rates
 
AETR
Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates
 
ECE-Reglement Nr. 54
Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt
Ersetzt durch
ECE-Reglement Nr. 10
2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschliesslich der Dokumentation.
2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gemäss I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).
2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäss I (Begriffsbestimmungen) u) in Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).
2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).
2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).
2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).
2.4 Andere Änderungen und Löschungen:
2.4.1 Der Text der Ziff. 172 wird gelöscht und ersetzt durch: "Vorbehalten".
2.4.2 Ziff. 174 wird wie folgt geändert:
"das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Strassenverkehr und im Genfer Abkommen von 1949 über den Strassenverkehr definierten Unterscheidungszeichen."
2.4.3 Ziff. 178: EU-Flagge mit Kürzel "MS" ("Mitgliedstaat") wird ersetzt durch: "VP" ("Vertragspartei"). Die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist freiwillig.
2.4.4 Ziff. 181 wird wie folgt geändert:
"Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen."
2.4.5 Ziff. 278 wird wie folgt geändert:
"Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt."
2.4.6 Ziff. 291-295 werden gelöscht und ersetzt durch: "Vorbehalten".
2.4.7 Anlage 9/Unteranlage 9 AETR ("Bauartgenehmigung - Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen"), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert:
"Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:"
Die Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
Anlage 2
Der Titel der Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen
In der Länderliste in Kapitel I Ziff. 1 sind folgende Länder neu einzufügen oder zu ändern:
Ungarn
- 7
Schweiz
- 14
Finnland
- 17
Liechtenstein
- 33
Bulgarien
- 34
Kasachstan
- 35
Litauen
- 36
Türkei
- 37
Turkmenistan
- 38
Aserbaidschan
- 39
Ex-jugoslawische Republik von Mazedonien
- 40
Andorra
- 41
Usbekistan
- 44
Zypern
- 49
Malta
- 50
"Jugoslawien
- 10"
ist zu ersetzen durch "Serbien und Montenegro
- 10"
Der Titel von Kapitel II ist wie folgt zu ändern:
II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1
Das folgende neue Kapitel III ist anzufügen:
III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1B
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Vertragspartei Kopien dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen
_________________________________________________________________________
Name der zuständigen Behörde ...............................................................................................
Mitteilung betreffend (1):
□ Bauartgenehmigung für
□ Entzug der Bauartgenehmigung für
□ ein Muster eines Kontrollgerätes
□ eine Komponente eines Kontrollgerätes (2)
□ eine Fahrerkarte
□ eine Werkstattkarte
□ eine Unternehmenskarte
□ eine Kontrollkarte
_________________________________________________________________________
Nr. der Bauartgenehmigung
1. Hersteller- oder Handelsmarke ............................................................................................
2. Modellbezeichnung ..............................................................................................................
3. Name des Herstellers ..........................................................................................................
4. Adresse des Herstellers ......................................................................................................
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ...............................................................................
6. Prüfstelle(n) ........................................................................................................................
7. Datum und Nummer der Prüfprotokolle ...............................................................................
8. Datum der Bauartgenehmigung ..........................................................................................
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ......................................................................
10. Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem
verwendet wird (werden) ..................................................................................................
11. Ort ....................................................................................................................................
12. Datum ...............................................................................................................................
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) .......................................................................................
_________________________________________________________________________
14. Bemerkungen (inkl. Position der Plomben, wenn erforderlich)

..........................................................................................

(Unterschrift)
_________________________________________________________________________
(1) Zutreffendes ankreuzen.
(2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.
_________________________________________________________________________

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

3   Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 (ABl. L 274 vom 9. Okt. 1998), sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. August 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).