| 950.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 263
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ausgegeben am 31. Oktober 2007
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Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Institute sind:
a) eine Bank oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, ein Investmentunternehmen im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln;
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente sind alle in Abschnitt C des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30ca.01) genannten Instrumente.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef