| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 267
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ausgegeben am 31. Oktober 2007
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Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
a) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d, t und u
b) Kunde: jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
d) nichtprofessioneller Kunde: jeder Kunde, der kein professioneller Kunde und keine geeignete Gegenpartei ist;
t) geregelter Markt: ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
u) multilaterales Handelssystem: ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
k) ein Anfangskapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist. Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital einschliesslich des allfälligen Emissionsagios - unter Ausschluss kumulativer Vorzugsaktien - und allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen. Sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreibt, bedarf sie eines zusätzlichen, voll und bar einbezahlten Anfangskapitals von 50 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar; und
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 3 und 4
Eigenmittel
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k unterschreiten.
3) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
b) jede beabsichtigte Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements, die den Geschäftskreis, das Anfangskapital oder die Organisation betreffen, sowie jeder beabsichtigte Erwerb und jede beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung.
2) Die Delegation von in direktem Kontakt mit Kunden erbrachten Haupttätigkeiten ist verboten.
4) Aufgehoben
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Kundeninformation und Kundenklassierung, mit Verordnung.
4) Die FMA kann nähere Ausführungen zu den Wohlverhaltensregeln in Form einer Richtlinie erlassen. Diese dient als Auslegungshilfe.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Erkennung von und dem Umgang mit Interessenkonflikten, mit Verordnung.
Professioneller Kunde
Der Anlegerschutz kann bei der Wertpapierdienstleistungserbringung gegenüber professionellen Kunden durch Verordnung der Regierung eingeschränkt werden.
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
1) ... Wünscht die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde beantragen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30b und 30c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30d und 30e des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erhalten hat, an andere zuständige Behörden von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu übermitteln.
Art. 41 Abs. 3 Bst. f und g
f) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
g) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Handel und Transport sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
Art. 62 Abs. 2 Bst. g, Abs. 3 Bst. i sowie Abs. 6 und 7
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
g) das Anfangskapitalerfordernis nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k nicht einhält; oder
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Schweizer Franken bestraft, wer:
i) Aufgehoben
6) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef