312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 269 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4
1) Banken und Wertpapierfirmen sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat die Bank oder die Wertpapierfirma dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so kann ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat übermittelt werden. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls der Bank oder der Wertpapierfirma zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsverbindung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist die Bank oder die Wertpapierfirma zu informieren, die alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für sie tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen.
4) Will die Bank oder die Wertpapierfirma bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 96 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef