| 950.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 280
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ausgegeben am 31. Oktober 2007
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Verordnung
vom 16. Oktober 2007
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
Aufgrund von Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), LGBl. 2005 Nr. 289, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
B. Eigenmittel
Berechnung der Eigenmittel
1) Für die Berechnung der Eigenmittel ist die Eigenmittelverordnung, insbesondere Art. 24, anwendbar.
2) Die Eigenmittel einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sind auf Basis der Jahresrechnung zu berechnen.
3) Die Eigenmittel sind zusätzlich auf konsolidierter Basis zu berechnen, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) ein Mutterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen hält; oder
b) ein Tochterunternehmen einer Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Art. 3a Abs. 1 Ziff. 11 des Bankengesetzes ist.
4) Auf die Eigenmittelkonsolidierung nach Abs. 3 finden die Vorschriften der Art. 41a ff. des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 3 Bst. a
1) Jede natürliche oder juristische Person hat der FMA unter Angabe des Beteiligungsbetrages zu melden:
b) die beabsichtigte Änderung einer qualifizierten Beteiligung, wenn:
1. die Schwellenwerte von 22 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Gesellschaftskapitals erreicht, über- oder unterschritten werden; oder
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des EWR vor einer allfälligen Untersagung des Erwerbs nach Abs. 2, wenn:
a) der Erwerber:
1. ein(e) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Finanzinstitut, Versicherungsunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen ist; oder
2. ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Finanzinstituts, Versicherungsunternehmens oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen ist; oder
3. eine Person ist, die ein(e) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Finanzinstitut, Versicherungsunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen kontrolliert; und
Delegation von Tätigkeiten
1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann dem Delegierten jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.
3) Die Vorschriften des Anhangs 6 der Bankenverordnung gelten für Vermögensverwaltungsgesellschaften sinngemäss.
Sachüberschrift vor Art. 10
Organisatorische Anforderungen
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c, d und h bis l sowie Abs. 2
a) Im Allgemeinen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges sowie der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der damit verbundenen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen - wirksame und angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um:
c) die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei hat sie sich eine angemessene Ausführungspolitik aufzuerlegen. Die Vorschriften nach Anhang 7.4 der Bankenverordnung gelten sinngemäss;
d) eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, die Installation interner Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikoerkennung und -bewertung und zur internen Berichterstattung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und den Schutz der Kundendaten sicherzustellen;
h) sicherzustellen, dass die Mitarbeiter, die sie beschäftigt, ihre Aufgaben und Funktionen sowie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Verfahren kennen und die dafür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besitzen;
i) dafür zu sorgen, dass Personen, die mehrere Funktionen bekleiden, durch nichts daran gehindert werden, ihre verschiedenen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell auszuüben;
k) sicherzustellen, dass dauerhaft Verfahren und Systeme zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen eingesetzt werden und dass - auch im Falle von Unterbrüchen - die Geschäftstätigkeiten fortgeführt werden können;
l) die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäss den Bst. a bis k geschaffenen Systeme, Verfahren, Mechanismen und Vorkehrungen zu überwachen, zu bewerten und im Bedarfsfall anzupassen.
2) Im Falle von Zweigstellen von Vermögensverwaltungsgesellschaften ist die FMA - unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, direkten Zugang zu den Aufzeichnungen zu erhalten - für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 Bst. f in Bezug auf die von der Zweigstelle getätigten Geschäfte verantwortlich.
b) Im Besonderen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - je nach Art, Umfang sowie Komplexität ihrer Geschäfte sowie nach Art und Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes - folgende Stellen bzw. Funktionen im Rahmen ihrer Organisation zu schaffen:
a) Compliance-Funktion;
b) Risikomanagement-Funktion;
c) Funktion eines internen Revisors; und
d) Stelle für Kundenbeschwerden.
2) Der mit der Compliance-Funktion betrauten Person obliegt die regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Verfahren, Vorkehrungen und Grundsätze der Behandlung des Missachtungsrisikos, gegebenenfalls, deren Behebung sowie die allgemeine Beratung und Unterstützung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie erstattet der Geschäftleitung mindestens jährlich Bericht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die mit der Compliance-Funktion betraute Person über die notwendigen Fachkenntnisse, Befugnisse und organisatorische Unabhängigkeit verfügt. Sie darf nicht in die sonstige Dienstleistungstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingebunden werden, wenn die Art, der Umfang sowie die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die Art und das Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes dies erfordern.
3) Die mit dem Risikomanagement betraute Person hat die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlassenen Grundsätze sowie die installierten Verfahren, Abläufe und Mechanismen im Rahmen des Risikomanagements anzuwenden, über deren Angemessenheit und Wirksamkeit bzw. deren Einhaltung der Geschäftsleitung Bericht zu erstatten und diese in derartigen Belangen zu beraten. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.
4) Die mit der Funktion der internen Revision betraute Person hat eine standardisierte Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen vorzunehmen und zu bewerten sowie diesbezügliche Empfehlungen abzugeben und diese Prüfungen in einem Revisionsbericht zu dokumentieren. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.
5) Die mit Kundenbeschwerden befasste Person hat eingehende Beschwerden unverzüglich und angemessen zu erfassen und zu bearbeiten.
3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes.
Kundenklassierung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden zu klassieren als:
a) nichtprofessionellen Kunden;
b) professionellen Kunden; oder
c) geeignete Gegenpartei.
2) In Bezug auf das Klassierungsverfahren gilt Anhang 7.2 der Bankenverordnung sinngemäss.
Dienstleistungserbringung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft alle angemessenen Massnahmen, um bei der Dienstleistungserbringung für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Sie hat darin den Faktoren nach Anhang 7.4 Ziff. I. Abs. 1 Bst. a der Bankenverordnung Rechnung zu tragen. Verfährt die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Kundenaufträgen gemäss ausdrücklicher Kundenweisung, so erfüllt sie jedenfalls die Pflicht zur Herbeiführung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat Grundsätze zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Dienstleistungserbringung festzulegen. Sie benennt darin für jede Finanzinstrumentegattung diejenigen Stellen, denen sie die Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die Ausführungsgrundsätze dieser Stellen haben dabei der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Einhaltung ihrer eigenen Grundsätze zur Dienstleistungserbringung zu ermöglichen.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Wirksamkeit ihrer Grundsätze zur Dienstleistungserbringung zu überwachen sowie diese mindestens einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft davon ausgehen, dass sie in Bezug auf eine verlangte Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen.
Interessenkonflikte
Im Rahmen der Behandlung der Interessenkonflikte sind die Vorschriften des Anhangs 7.1 der Bankenverordnung sinngemäss anwendbar.
Kundeninformation
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihre Kunden nach Massgabe der Art. 16, 17 und 19 des Gesetzes angemessen zu informieren. Ebenso hat sie ihre Kunden über die Grundsätze der Dienstleistungserbringung nach Art. 12a zu unterrichten. Die Vorschriften des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung gelten sinngemäss.
Berichtspflichten
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten. Die entsprechenden Vorschriften des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung gelten sinngemäss.
Sachüberschrift vor Art. 12e
Organ- und Mitarbeitergeschäfte
a) Begriff
1) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes, die von folgenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen, zu denen eine enge, insbesondere familiäre Beziehung, besteht, getätigt werden:
a) Organe und Mitarbeitende einer Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) Organe und Mitarbeitende vertraglich gebundener Vermittler;
c) natürliche Personen, die im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsprozessen der Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen erbringen, welche Wertpapierdienstleistungen ermöglichen.
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gelten auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes, wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die eine Person nach Abs. 1 für Rechnung von in Abs. 1 und 2 nicht erfassten Personen ausserhalb ihres Aufgabenbereiches bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft tätigt.
b) Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen durch geeignete organisatorische Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen und vertragliche Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- und Mitarbeitergeschäfte getätigt werden, die:
a) gegen die Bestimmungen der Marktmissbrauchsgesetzgebung verstossen;
b) auf dem Missbrauch von vertraulichen Informationen oder deren vorschriftswidrigen Verwendung beruhen;
c) mit den Pflichten der Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Art. 14 bis 20 des Gesetzes kollidieren;
d) gestützt auf eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erstellten Finanzanalyse erfolgen, bevor die Adressaten der Finanzanalyse nach möglicher Kenntnisnahme in angemessener Weise auf diese reagieren konnten, es sei denn, sie handeln in gutem Glauben gestützt auf unaufgeforderte Kundenaufträge.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 über die Bestimmungen zu den Organ- und Mitarbeitergeschäften informiert sind.
3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 durch vertragliche Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- und Mitarbeitergeschäfte den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ- bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Über die Meldung und Genehmigung von Organ- und Mitarbeitergeschäften wird ein Register geführt.
4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.
c) Prüfung durch die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft regelmässig die für Personen nach Art. 12e Abs. 1 getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den Vorschriften der Art. 14 bis 20 des Gesetzes und mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltungsbranche übereinstimmen.
Berichterstattung
1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des Formulars im Anhang zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Revisionsstellen von inländischen Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigstellen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.
a) Einhaltung der Mindesterfordernisse an die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel;
1) Die Schlichtungsstelle kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Kunden und einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche den Geltungsbereich des Gesetzes betreffen, angerufen werden.
Umsetzung von EWR-Vorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30ca.01); und
b) der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30cab.01).
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef