| 447.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 291
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ausgegeben am 21. November 2007
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Gesetz
vom 20. September 2007
über die "Kulturstiftung Liechtenstein"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Kulturstiftung Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 3
Zweck
Zweck der Kulturstiftung Liechtenstein ist die Förderung der kulturellen Tätigkeit in Liechtenstein, insbesondere durch:
a) die Erfüllung der ihr nach dem Kulturförderungsgesetz übertragenen Aufgaben;
b) die Durchführung kultureller Projekte und Veranstaltungen;
c) die Sammlung und Zugänglichmachung kultureller Werke;
d) den Betrieb kultureller Einrichtungen;
e) die Kooperation mit Dritten.
II. Vermögen, Infrastruktur und Einkünfte
Art. 4
Vermögen und Infrastruktur
1) Der Staat widmet der Kulturstiftung Liechtenstein folgende Vermögenswerte:
a) ein Stiftungskapital in der Höhe von 30 000 Franken;
b) das gesamte von der Stiftung Pro Liechtenstein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwaltete Vermögen, einschliesslich der Sammlung gemäss aktueller Inventarliste.
2) Der Staat stellt der Kulturstiftung Liechtenstein die für die Besorgung ihrer Aufgaben notwendige Infrastruktur, insbesondere möblierte Büroräumlichkeiten, unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 5
Einkünfte
1) Die ordentlichen Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) zwei Drittel des Gewinnanteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie;
c) Einnahmen aus der Durchführung kultureller Projekte und Veranstaltungen sowie dem Betrieb kultureller Einrichtungen;
d) Kapitalerträgnisse.
2) Die ausserordentlichen Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein sind:
a) freiwillige Beiträge und Leistungen Dritter;
b) Schenkungen und Vermächtnisse;
c) andere Einkünfte.
Art. 6
Organe
Die Organe der Kulturstiftung Liechtenstein sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Geschäftsführer;
c) die Revisionsstelle.
Art. 7
a) Zusammensetzung und Mitgliedschaft
1) Der Stiftungsrat besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Regierung für eine Mandatsperiode von vier Jahren bestellt werden.
2) Die Mandatsperiode der Mitglieder des Stiftungsrates ist so zu gestalten, dass jedes zweite Jahr mindestens drei Mitglieder neu zu bestellen sind. Bei der ersten Bestellung entscheidet das Los über die Verkürzung der Mandatsperiode von drei einfachen Mitgliedern um die Hälfte. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, dann wird ein neues Mitglied für eine volle Mandatsperiode bestellt.
3) Bei der Bestellung des Stiftungsrates ist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder sowie das Vorhandensein hinreichender kultureller, wirtschaftlicher und juristischer Fachkenntnisse zu achten.
4) Zum Mitglied des Stiftungsrates dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht bestellt werden:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) Personen, die dem Stiftungsrat bereits während insgesamt acht Jahren angehört haben.
5) Die Mitgliedschaft zum Stiftungsrat endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt;
b) Abberufung durch die Regierung;
c) nachträglicher Eintritt eines Ausschlussgrundes;
d) Verlust oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit.
Art. 8
b) Sitzungen und Beschlussfassung
1) Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Der Präsident ist zur unverzüglichen Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt wird.
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3) Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen sowie vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
4) Mitglieder des Stiftungsrates sind von der Behandlung von Geschäften ausgeschlossen, die sie betreffen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege über Ausschluss und Ablehnung sinngemäss.
5) Das Nähere regelt der Stiftungsrat in einem Geschäftsreglement.
Art. 9
c) Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm steht die selbständige Erfüllung sämtlicher Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Festlegung der Strategie sowie der Schwerpunkte der Förderung der kulturellen Tätigkeit in Liechtenstein;
b) der Erlass und die Änderung der notwendigen Reglemente, insbesondere über die Kulturförderung;
c) die Auswahl und die Anstellung der Mitarbeiter der Kulturstiftung Liechtenstein im Rahmen der von der Regierung genehmigten Personalplanung;
d) die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein;
e) die Beratung und Beschlussfassung über die Agenden nach Art. 15 des Kulturförderungsgesetzes;
f) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Regierung;
g) die Erstattung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu kulturspezifischen oder -relevanten Fragen zu Handen der Regierung.
3) Der Stiftungsrat kann bei Bedarf externe Experten beiziehen.
Art. 10
d) Vertretungs-, Zeichnungs- und Delegationsrecht
1) Der Präsident des Stiftungsrates vertritt die Kulturstiftung Liechtenstein nach aussen.
2) Für die rechtsverbindliche Vertretung der Kulturstiftung Liechtenstein zeichnet der Präsident mit dem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat kann im Geschäftsreglement dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte ein Einzelzeichnungsrecht einräumen.
3) Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des Geschäftsführers sind im Öffentlichkeitsregister einzutragen.
4) Der Stiftungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen mit Ausnahme derjenigen nach Art. 9 Abs. 2 im Geschäftsreglement an den Präsidenten oder den Geschäftsführer zur selbständigen Besorgung delegieren.
5) Die Funktionen des Präsidenten werden im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
Art. 11
Geschäftsführer
1) Für die Besorgung der laufenden Geschäfte bestellt der Stiftungsrat einen Geschäftsführer.
2) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte der Kulturstiftung Liechtenstein im Rahmen der Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates zu besorgen. Er ist dem Stiftungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
4) Der Stiftungsrat legt Aufgaben und Kompetenzen des Geschäftsführers in einem Reglement fest.
Art. 12
Revisionsstelle
1) Die Regierung bestimmt eine anerkannte externe Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.
2) Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob:
a) die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist; und
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Reglemente eingehalten worden sind.
Art. 13
Aufsichtsbehörde
1) Die Kulturstiftung Liechtenstein untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der fünf weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Reglemente und der Personalplanung der Kulturstiftung Liechtenstein;
c) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d) die Bestimmung der externen Revisionsstelle.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14
Bewilligte Budgetmittel
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Budgetmittel für die Kulturförderung nach dem bisherigen Recht werden der Kulturstiftung Liechtenstein für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Art. 15
Auflösung
Die Auflösung der Kulturstiftung Liechtenstein hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung entscheidet der Landtag.
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Juli 1964 betreffend die Schaffung einer Stiftung Pro Liechtenstein, LGBl. 1964 Nr. 32, wird aufgehoben.
Art. 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturförderungsgesetz vom 20. September 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef