312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 292 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 21 Abs. 5 und 6
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
§ 21a
1) Überhaupt ist der Staatsanwalt berechtigt, durch den Untersuchungsrichter oder durch die Sicherheitsbehörden Vorerhebungen zu dem Zweck führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung eines Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige zu erlangen.
2) Der Untersuchungsrichter und die Sicherheitsbehörden haben auch bei diesen Vorerhebungen die Rechte und Pflichten, die ihnen in der Untersuchung zukommen.
3) Der Staatsanwalt kann Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, durch die Sicherheitsbehörden vernehmen lassen (§ 56 Abs. 4). Er kann sie auch selbst unbeeidigt vernehmen, ferner Augenschein und Hausdurchsuchung durch die Sicherheitsbehörden vornehmen lassen und diesen beiwohnen, soweit diese Amtshandlungen wegen Gefahr im Verzug nicht durch den zuständigen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet werden können.
4) Die Protokolle über diese Akte, bei denen alle für gerichtliche Amtshandlungen dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten sind, können jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sind, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung zu bewirken hat.
§ 23 Abs. 4
4) Der Beschuldigte ist zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Untersuchung gegen ihn eingeleitet wurde. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Vorerhebungen oder der Untersuchung gefährdet wäre.
§ 24 Abs. 2
2) Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, in den in § 26 Abs. 2 geregelten Fällen sowie in Rechtsmittelverfahren jedoch nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in der Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen ist.
§ 26 Abs. 1 und 3
1) Über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, ist der Beschuldigte in der Verständigung gemäss § 23 Abs. 4, spätestens jedoch bei der ersten gerichtlichen Vernehmung zu belehren.
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminal- oder dem Schöffengericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist von Amts wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 30 Abs. 2 bis 4
2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den Amtsräumen des Landesgefängnisses gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auch eine Ausfertigung der Anordnung der Festnahme sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die dem Beschuldigten ein Rechtsmittel zusteht.
3) Der festgenommene Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Ist der Beschuldigte aber wegen Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) oder Tatausführungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d) in Haft und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Gefährdung der Haftzwecke, zu einer Beeinträchtigung erheblicher Beweismittel oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder anderer lebenswichtiger Interessen führen könnte, so kann der Untersuchungsrichter mit begründetem Beschluss anordnen, dass die Besprechung mit dem Verteidiger in Anwesenheit des Untersuchungsrichters oder einer von ihm bestellten Person durchzuführen und von dieser überwacht wird. Eine solche Überwachung ist nur für eine Höchstfrist von einem Monat ab Verhängung der Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zur Erhebung der Anklage zulässig.
4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr und die Telefongespräche des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen überwachen.
§ 30b
Wird über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Schlussverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - ohne unnötigen Aufschub Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, dass ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. Eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ist ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Im Übrigen bleiben die §§ 30 Abs. 2 und 30a unberührt.
§ 41 Abs. 3 bis 5
3) Der Untersuchungsrichter darf die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.
4) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung der Untersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
5) Über den Antrag auf Einleitung der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
§ 43 Abs. 1
1) Der Ankläger und der Beschuldigte sind berechtigt, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen, über welche dieser zu entscheiden hat. Im Übrigen wird jedoch der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen mit dem Ziel tätig, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Untersuchung erfordert.
§ 64
1) Die Untersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht.
2) Ausser diesem Fall kann die Untersuchung nur durch Beschluss des Untersuchungsrichters (§ 66) oder des Obergerichts eingestellt werden.
§ 66
Die Untersuchung ist mit Beschluss des Untersuchungsrichters einzustellen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen fest steht, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn alle Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten behoben sind oder wenn sich von weiteren Erhebungen eine bessere Aufklärung, weder in Beziehung auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters erwarten lässt.
Überschriften vor § 125
XI. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten
I. Vorladung
Überschrift vor § 126
II. Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft
§ 127 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4, Abs. 2 und 3
1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder Festnahme des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen,
4. wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschliessen.
3) Eine Anordnung der Festnahme nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, soweit die Haft zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis steht.
§ 128
1) Der Untersuchungsrichter hat die Festnahme mit Beschluss anzuordnen, in dem deren Voraussetzungen (§ 127) zu begründen sind; eine Ausfertigung der Anordnung ist dem Verdächtigen sogleich bei seiner Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
2) Wird eine der in § 112 erwähnten Personen festgenommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, bereits von der Anordnung zur Festnahme (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.
3) Von der Festnahme ist der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt unter Angabe von Tag, Stunde und Uhrzeit sogleich zu verständigen; der Staatsanwalt hat unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden einen Antrag auf Freilassung oder Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.
§ 128a
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Grund seiner Festnahme sowie darüber zu unterrichten, dass er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger zu verständigen und dass er das Recht habe, nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
§ 129 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 bis 4
1) Ausnahmsweise kann der Verdächtige durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter festgenommen werden:
2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Festnahme zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund für seine Haft mehr vorhanden sei, sogleich freizulassen. Kommt eine Enthaftung nicht in Betracht, so ist der Staatsanwalt unverzüglich zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich zu enthaften. Ansonsten hat die Staatsanwaltschaft das Gericht von der Festnahme des Beschuldigten sogleich zu verständigen (§ 128 Abs. 3 erster Satz) und unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden nach der Festnahme den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.
3) Die Haft darf nicht aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 131 Abs. 5 Ziff. 1 bis 4 und 5 bis 7 erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt dem zustimmt, unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegen zu nehmen oder ihm die in § 131 Abs. 5 Ziff. 5 und 6 erwähnten Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Ergebnisse der Erhebungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Papieren sind dem Staatsanwalt mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
4) Festnahme und Fortsetzung der Haft nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis stehen.
§ 130
1) Jeder Festgenommene ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach Einlagen des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft zu vernehmen. Zu Beginn der Vernehmung ist der Festgenommene vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschliessen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis massgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen erwarten lässt. In jeden Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.
3) Der Beschluss des Untersuchungsrichters samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen; dies ist im Protokoll zu vermerken. Ein Beschluss auf Freilassung des Beschuldigten ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer ist er in Abschrift zu übermitteln. Lautet der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen; Abschriften sind unverzüglich dem Landesgefängnis und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten.
4) Der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person,
2. die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung,
3. den Haftgrund,
4. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann,
5. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluss längstens wirksam sei sowie dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im § 132 Abs. 3, 4 oder 6 erwähnten Fälle eintritt,
6. die Mitteilung, dass der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigen oder verständigen lassen könne,
7. die Mitteilung, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde,
8. die Mitteilung, dass dem Beschuldigten die binnen sieben Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung beantragen könne.
5) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen sieben Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst mit ihrem Einlangen die Haftfrist von einem Monat (§ 132 Abs. 2 Ziff. 2) aus. Ein darauf ergehender Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist von zwei Monaten (§ 132 Abs. 2 Ziff. 3) aus. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung. Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 gilt sinngemäss.
§ 131 Abs. 1, 2 Ziff. 3, Abs. 3 bis 5 Ziff. 2a sowie Abs. 8 und 9
1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann.
2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit
3. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens
a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;
b) eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;
c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;
d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Ziff. 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im Übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.
4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.
5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
2a. in Fällen von häuslicher Gewalt (Art. 24g Abs. 1 des Polizeigesetzes) das Gelöbnis, jeden Kontakt mit der gefährdeten Person zu unterlassen und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits erteiltes Betretungsverbot nach Art. 24g Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes oder eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a der Exekutionsordnung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung;
8) Aufgehoben
9) Aufgehoben
§ 132
1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.
2) Die Haftfrist beträgt
1. 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft;
2. einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft;
3. zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Schlussverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Schlussverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Ziff. 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Schlussverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Schlussverhandlung entschieden werden kann.
4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung massgeblichen Gründe sind im Beschluss (§ 132a Abs. 3) anzuführen.
5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
6) Im Übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Schlussverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
§ 132a
1) Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Staatsanwalt, der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter sowie der Bewährungshelfer sind zur Verhandlung zu laden; der Beschuldigte ist von diesem Termin zu verständigen.
2) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein.
3) Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte, sein Verteidiger und sein gesetzlicher Vertreter haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äussern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmässig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äusserung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluss; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäss.
4) Gegen einen Beschluss nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu (§ 239). Erkennt das Obergericht auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 sinngemäss.
Überschrift vor § 138
IV. Sicherheitsleistung, Höchstdauer und Aufhebung der Haft
§ 138
1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 131 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschliesslich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 131 Abs. 7); die Haft muss gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.
2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.
3) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.
§ 139
1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kaution oder Bürgschaftssumme frei.
2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
3) Über die Freigabe der Kaution oder die Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Schlussverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).
§ 140
1) Die Kaution oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach § 104 der Zivilprozessordnung bekannt zu machen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.
2) Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge fliessen dem Land zu, doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, dass vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.
§ 141
1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauert.
2) Die Haft und die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismässig wäre.
3) Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, dass die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Untersuchungsrichter und dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im Übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse dem Untersuchungsrichter in dreifacher und dem Staatsanwalt in einfacher Ausfertigung zugehen.
4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.
5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.
6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.
§ 142
1) Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern.
2) Im Übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Schlussverhandlung begonnen hat.
3) Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
4) Muss ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Schlussverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.
§ 143
Aufgehoben
§ 144
Aufgehoben
§ 147
Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginn der Vernehmung den Beschuldigten (§ 23 Abs. 3) nach § 130 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zu belehren. Sodann ist der Beschuldigte über seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Religion, seinen Geburts- und Wohnort, über Stand, Gewerbe oder Beschäftigung, ferner, soweit es zum Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, über seine Familien- und Vermögensverhältnisse, seinen Lebenslauf, insbesondere ob und weshalb er schon in Untersuchung oder Strafe gewesen ist, zu befragen.
§ 148 Satz 1
Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten zu veranlassen, dass er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden umständlichen Erzählung äussere.
§ 164
Der Staatsanwalt kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Festnahme des Beschuldigten und Verhängung der Untersuchungshaft stellen.
§ 165 Abs. 2 und 3
2) Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn über seine Verteidigungsrechte (§§ 24 ff), insbesondere darüber, dass er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben (§ 166 Abs. 2) und die Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.
3) Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Festnahme des Beschuldigten (§ 128).
§ 166 Abs. 1, 2 und 4
1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden, wird aber seine Festnahme auf Grund der Anklageschrift angeordnet, so ist sie ihm zugleich mit dieser Anordnung zuzustellen.
2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Festgenommenen eine Frist von 14 Tagen offen, die im letzten Falle des Abs. 1 vom Zeitpunkt der Verständigung des Gerichts von der Festnahme zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen.
4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuss, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, dass er den Einspruch dagegen binnen 14 Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.
§ 167 Abs. 4
4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldige gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 165 Abs. 3) beschwert; auch in diesem Fall hat das Obergericht so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.
§ 239
1) Im Untersuchungsverfahren haben alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen.
2) Das Obergericht hat über Beschwerden gegen die Anordnung der Festnahme, gegen Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, gegen ungebührliche Behandlung des Festgenommenen oder gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft oder gelinderer Mittel (Haftbeschwerden) ohne Verzug zu entscheiden. Dabei hat es gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; es kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat das Obergericht dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.
3) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
4) Entscheidet das Obergericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür massgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Obergericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
5) Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurück zu behalten, oder aber ein Aktendoppel vorzulegen.
§ 240 Abs. 1 Ziff. 1a und 2 sowie Abs. 2
1) Gegen die Entscheidungen des Obergerichts kann der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
1a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
2) Sofern der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (Abs. 1 Ziff. 1a), erkennt er lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluss löst keine Haftfrist aus.
§ 241 Abs. 1 bis 3
1) Beschwerde kann von allen Personen erhoben werden, die berechtigt sind Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.
2) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 130 Abs. 5, § 132a Abs. 4), beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung.
3) Aufgehoben
§ 242 Abs. 1 Satz 1
1) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 243 Abs. 2 bis 4
2) Das Beschwerdegericht hat verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Person eingebracht wurden, zurückzuweisen. Im Übrigen hat es jedoch den angefochtenen Beschluss oder die angefochtene Verfügung und das vorangegangene Verfahren innerhalb der Grenzen, die durch die Erklärung des Beschwerdeführers, durch den Beschwerdeantrag und durch die Beschwerdegründe gezogen sind, zu überprüfen.
3) Wenn sich die Nichtigkeit oder sonst geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus den Akten ergeben, so kann das Beschwerdegericht oder der Senatsvorsitzende die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen. Diese Erhebungen können insbesondere darin bestehen, dass einer oder beiden Parteien schriftliche Äusserungen abgefordert werden oder der Beschwerdeführer oder dessen Gegner einvernommen wird. Vor seiner Entscheidung ist den Parteien nach Massgabe des § 239 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4) Das Beschwerdegericht kann den Beschluss oder die Verfügung entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
§ 291
Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Gericht nach eingeholter Stellungnahme des Staatsanwaltes allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zu der Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit werden soll.
§ 322 Ziff. 1, 3 und 8
1. Die Festnahme des Beschuldigten kann ausser den im § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, dass dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteils vereitelt werde.
3. Die Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 verhängt werden.
8. Die Beigebung eines Verteidigers von Amts wegen findet ausser im Fall der Verhängung der Untersuchungshaft nicht statt.
§ 340 Abs. 5
5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemässer Anwendung der §§ 131 bis 132a, 141, 142 sowie 239 und 241 zu entscheiden.
II.
Abänderung von Bezeichnungen
In den §§ 135 Abs. 3, 137 und 348 ist die Bezeichnung "Gefangenenhaus" durch die Bezeichnung "Landesgefängnis", in der jeweiligen richtigen grammatikalischen Form, zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der neu gefasste § 132 (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des neu gefassten § 26 Abs. 3 vorzugehen.
4) Der neu gefasste § 142 (Höchstdauer der Untersuchungshaft) ist auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verhängt wurde.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef