| 351 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 294
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ausgegeben am 21. November 2007
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Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, wird wie folgt abgeändert:
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34 und 301 bis 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).
5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
1) Hat sich die aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Landrichter die Akten nach Einholung einer Äusserung der Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Ressort Justiz zu übermitteln. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der ersten Haftverhandlung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung) wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef