312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 296 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 133
III. Vollzug der Untersuchungshaft
§ 133
1) Der Zweck der Untersuchungshaft liegt ausschliesslich darin, dem Haftgrund entgegen zu wirken (§ 131 Abs. 2).
2) Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensbedingungen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen nur insoweit angeordnet oder auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig ist und zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landesgefängnis notwendig ist.
3) Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. für Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
2. Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
3. schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs auf geeignete Weise entgegen gewirkt wird.
4) Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insoweit sie mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft vereinbar sind, sinngemäss anzuwenden, es sei denn, dass in der Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht allein deshalb aufzuschieben oder zu unterbrechen, weil Gründe für den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit vorliegen.
5) Die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gelten auch für den Vollzug der Haft nach §§ 127 und 129.
§ 134
1) Untersuchungsgefangene sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine solche nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.
2) Soweit es zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist, sind der Beteiligung an derselben Tat verdächtige Untersuchungsgefangene so unterzubringen, dass sie nicht miteinander verkehren können. Solange der Untersuchungsrichter hierüber keine Entscheidung getroffen hat, sind solche Untersuchungsgefangene jedenfalls getrennt unterzubringen.
3) Weibliche Untersuchungsgefangene sind in jedem Fall von männlichen Untersuchungs- und Strafgefangenen getrennt unterzubringen.
§ 135
1) Untersuchungsgefangene sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. Verfügt ein Untersuchungsgefangener über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.
2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefährdet noch die Ordnung in dem Landesgefängnis erheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt.
§ 136
1) Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungsgefangener kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (Art. 42 bis 46 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.
2) Die Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungsgefangenen nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Art. 28 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszubezahlen.
3) Kann einem Untersuchungsgefangenen, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm im Nachhinein ein Betrag von 5 % der Vergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag als Hausgeld gutzuschreiben.
§ 137
1) Untersuchungsgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die Art. 84 bis 87 des Strafvollzugsgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Untersuchungsgefangenen darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen,
2. auf den Inhalt des zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem Besucher geführten Gesprächs hat sich die Überwachung nur zu erstrecken, wenn dies der Untersuchungsrichter zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Landesgefängnis anordnet,
3. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit des Landesgefängnisses zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, auf eigene Kosten mit anderen Personen schriftlich zu verkehren und zu telefonieren, es sei denn, dass durch den ausserordentlichen Umfang des Brief- oder Telefonverkehrs die Überwachung oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind die jeweils erforderlichen Beschränkungen anzuordnen. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Art. 81 des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt. Für die Überwachung des Inhalts von Telefongesprächen gilt Abs. 1 Ziff. 2.
3) Für die Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger gilt § 30 Abs. 3 und 4.
§ 137a
1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen Untersuchungsgefangene verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Entscheidungen, die sich auf den Verkehr mit der Aussenwelt beziehen, stehen dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.
2) Die von den Untersuchungsgefangenen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt für Vorfälle, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef