214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 299 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Der 3. Abschnitt des 6. Titels der 2. Abteilung wird wie folgt ersetzt:
3. Abschnitt
Finanzsicherheiten
Art. 392
I. Im Allgemeinen
1) Zur Sicherung von Verbindlichkeiten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.01) Finanzsicherheiten bestellt werden.
2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Finanzsicherheiten": Barsicherheiten oder Finanzinstrumente, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;
2. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit oder eines Finanzinstrumentes zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschliesslich von Pensionsgeschäften;
3. "Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte": Sicherungsrechte an einer Barsicherheit oder einem Finanzinstrument, wobei das Eigentum an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;
4. "Barsicherheit": ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;
5. "Finanzinstrumente": Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschliesslich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;
6. "massgebliche Verbindlichkeit": eine durch eine Finanzsicherheit gesicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten gründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschliesslich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;
7. "im Effektengiro übertragbare Wertpapiere": Finanzsicherheiten in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder einem Depotkonto gebucht werden, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;
8. "massgebliches Konto": das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäss Ziff. 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;
9. "Konkurs- und Liquidationsverfahren": ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird. Dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Zwangsausgleich oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
10. "Nachlass- und Sanierungsverfahren": ein Nachlassverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Massnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Massnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;
11. "Aufrechnung in Folge Beendigung ("Close Out Netting")": eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder - sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben - eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Wege der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise:
a) die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden; oder
b) der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG ergänzend Anwendung.
Art. 393
II. Bestellung
1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der entsprechenden Finanzsicherheit ermöglichen.
2) Für den Nachweis nach Abs. 1 genügt es, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem massgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.
3) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.
III. Verwertung von Finanzsicherheiten
Art. 394
1. Im Allgemeinen
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er:
1. Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschliessend ihren Wert mit den massgebenden Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
2. Barsicherheiten gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente ermöglicht.
Art. 395
2. Verfahren
1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die im Art. 394 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
2) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Nachlass- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist.
Art. 396
IV. Verfügungsrecht
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit derselben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der massgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der Verbindlichkeit entweder Sicherheiten derselben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten derselben Art gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungsstatt zu verwenden.
3) Die nach Abs. 2 ersatzweise beschaffte Sicherheit wird so behandelt, als wäre sie die ursprüngliche Sicherheit.
4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäss über die Finanzsicherheit verfügt.
5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
Art. 397
V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
1) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit derselben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung in Folge Beendigung einbezogen werden.
Art. 398
VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
1) Die Aufrechnung in Folge Beendigung wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn:
1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Nachlass- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist; und
2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die vertragliche Aufrechnung in Folge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Art. 399
VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch diesen Abschnitt eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der massgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Massgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
Art. 400 bis 441
Aufgehoben
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 4.01).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef