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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 300 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl. 1996 Nr. 194, wird wie folgt abgeändert:
Art. 37a
Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran, einschliesslich des Besitzes, sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das massgebliche Konto (Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2002/47/EG) geführt wird.
2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
a) ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
b) ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Richtlinie 2002/47/EG) erforderlich sind.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 4.01).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Sachenrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef