282.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 301 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung der Konkursordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45/2, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO)
Art. 15 Abs. 1
1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der dem Tag des Anschlages des Inhaltes des Konkursediktes an der Gerichtstafel folgt.
Art. 33 Abs. 4
4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen über Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts sowie aus Verträgen über Finanzleistungen, insbesondere Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn:
a) vereinbart worden ist, dass diese Verträge bei Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen zu verrechnen sind; und
b) der Wert der vertraglichen Leistungen aufgrund von Schätz-, Markt- oder Kurswerten bestimmbar ist.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 4.01).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Sachenrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef