| 284.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
|
Nr. 302
|
ausgegeben am 21. November 2007
|
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag, LGBl. 1936 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung dieses Verfahrens geltend zu machen.
2) Betagte Forderungen gelten in diesem Verfahren als fällig.
3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung dieses Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 8a Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
2) Forderungen, der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen.
Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen nicht geltend gemacht werden.
2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Art. 8a und 8b zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Verpflichteter des Schuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenleistung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder haben musste.
2) Hingegen ist die Aufrechnung zulässig, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch haben musste.
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen über Finanzsicherheiten (Art 392 ff. SR) sowie aus Verträgen über Finanzleistungen, insbesondere Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn:
a) vereinbart worden ist, dass diese Verträge bei Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen zu verrechnen sind; und
b) der Wert der vertraglichen Leistungen aufgrund von Schätz-, Markt- oder Kurswerten bestimmbar ist.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 4.01).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Sachenrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef