über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens
Abgeschlossen in München am 29. November 2000
Zustimmung des Landtags: 21. September 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Dezember 2007
Art. 1
Allgemeine Grundsätze
Art. 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebenso wenig ist Art. 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.
1
Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens.