836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 335 ausgegeben am 19. Dezember 2007
Gesetz
vom 24. Oktober 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG)
Art. 34 Abs. 2
2) Als alleinstehend gelten:
a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt; eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;
b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:
1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder
2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde.
Art. 38 Abs. 2
2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.
Art. 39 Abs. 1 und 4 bis 6
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
Art. 52
Vergehen
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
d) als Durchführungsorgan die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2
Übertretungen
2) Aufgehoben
Art. 54a
Ordnungsbussen
1) Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung nach den Art. 52 und 53 unter Strafe gestellt ist, wird von der Anstalt nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2 000 Franken.
2) Die Vorschriften der Art. 147 ff. LVG sind sinngemäss anwendbar.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
3) Auf Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht ausgerichtet wurden, findet der bisherige Art. 39 Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef