617.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 337 ausgegeben am 19. Dezember 2007
Gesetz
vom 24. Oktober 2007
über die Abänderung des Subventionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Auf die Ausrichtung von Subventionen besteht kein Anspruch. Die Entscheidungen der zuständigen Behörden können nicht im Hinblick auf das Ermessen, sondern lediglich auf eine willkürliche Handhabung hin überprüft werden.
Art. 1a
Aufgehoben
Art. 1b
Projekte von landesweitem Interesse
1) Der Landtag kann auf Antrag der Regierung mittels Finanzbeschluss an Projekte von landesweitem Interesse Subventionen ausrichten. Er kann diese mit Auflagen verknüpfen. Für diese gelten die ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Von landesweitem Interesse ist ein Projekt, wenn es nachgewiesenermassen einem allgemeinen Bedürfnis entspricht und nicht den Gemeinden im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfüllung zur Erledigung übertragen ist. Der fundierte Bedürfnisnachweis ist zwingende Voraussetzung für die Subvention.
3) Die Regierung prüft Anträge auf Subventionierung von Projekten gemäss Abs. 1 und 2 und leitet diese samt Stellungnahme und Antrag an den Landtag zur Beschlussfassung weiter, sofern alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 19a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007
Für Grossprojekte der Gemeinden werden nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung während längstens drei Jahren weiterhin Subventionen nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung eine definitive Subventionszusicherung der Regierung vorliegt.
Anhang Pos. 1 bis 1.7, 2.1 bis 2.6, 2.8, 3.1 bis 3.4, 4.1, 5.1, 6.1 bis 6.3 und 8.11
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef