741.54
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 359 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)
Aufgrund von Art. 14, 23 Abs. 2 Bst. c, 97 Abs. 1 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
Art. 2
Begriffe
1) In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a) "Fahrlehrer": Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung;
b) "Fahrschule": Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;
c) "selbständig erwerbende Fahrlehrer": Fahrlehrer, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;
d) "Arbeitszeit": Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
e) "Fahrunterricht": theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
f) "Ausbildungspraktikum": die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern durch angehende Fahrlehrer unter Aufsicht der Berufsschule.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Fahrlehrerbewilligung
Art. 3
Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung
1) Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:
a) mehr als einen Fahrschüler pro Jahr ausbilden;
b) in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
2) Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:
a) die Erteilung von Fahrunterricht an Personen, zu denen eine nähere Beziehung besteht;
b) die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M;
c) die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums;
d) die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, soweit sie diese befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen.
Art. 4
Bewilligungskategorien
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
a) Kategorie A: Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1;
b) Kategorie B: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV mit diesen Fahrzeugen;
c) Kategorie C: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1.
Art. 5
Voraussetzungen
1) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;
b) den Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
c) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV besitzen; und
d) nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.
2) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
b) die Zusatzqualifikation "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer" erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.
3) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
b) die Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer" erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.
4) Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.
Art. 6
Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
1) Die Fahrlehrerbewilligung wird von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
2) Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet gültig.
3) Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
Art. 7
Fachausweis "Fahrlehrer" und Zusatzqualifikationen
1) Die für den Fachausweis "Fahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2) Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildung zum Fachausweis "Fahrlehrer" und der Modulabschlüsse A und C bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
III. Berufsausübung
Art. 8
Voraussetzung zur Berufsausübung
1) Wer als Fahrlehrer tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV sein.
2) Auf die gewerbsmässige Berufsausübung finden im Übrigen die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
Art. 9
Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
Fahrlehrer haben sich bei der Motorfahrzeugkontrolle zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
Art. 10
Fahrschulfahrzeuge
1) Von Fahrlehrern im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anh. 11 Ziff. V VZV) genügen.
2) In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und von der Motorfahrzeugkontrolle zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
4) Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
5) Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.
Art. 11
Unterrichtsmittel und -lokalitäten
Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
Art. 12
Fahrsimulatoren
1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch die Motorfahrzeugkontrolle. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
Art. 13
Zweifel an der Eignung des Fahrschülers
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
Art. 14
Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit
1) Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer darf höchstens 55 Stunden betragen.
2) Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.
Art. 15
Kontrollmittel
1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer folgende Kontrollmittel führen:
a) eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und gegebenenfalls die abgelegten Führerprüfungen enthält; und
b) ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei angestellten Fahrlehrern auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
2) Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.
Art. 16
Pflichten der Inhaber von Fahrschulen
1) Inhaber von Fahrschulen müssen:
a) der Motorfahrzeugkontrolle alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;
b) an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
2) Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern müssen zusätzlich:
a) dafür sorgen, dass die Fahrlehrer die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben;
b) eine aktuelle Gesamtarbeitskontrolle führen;
c) den Fahrlehrern die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der Motorfahrzeugkontrolle auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.
IV. Alkoholverbot und Kontrolle
Art. 17
Alkoholverbot
Fahrlehrer dürfen ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 18
Verfahren
Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten unter Vorbehalt der Art. 19 und 20 dieser Verordnung die Art. 110 bis 114b VZV.
Art. 19
Blutuntersuchung
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der Wert des Atem-Alkoholtests einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille und mehr entspricht.
Art. 20
Meldungen an die Motorfahrzeugkontrolle
Die Landespolizei meldet der Motorfahrzeugkontrolle das Ergebnis der Blutuntersuchung.
V. Weiterbildung
Art. 21
Weiterbildungspflicht
1) Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:
a) psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
b) Unterrichtsmethodik;
c) rechtliche und technische Kenntnisse;
d) Fahrtechnik;
e) Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;
f) umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.
2) Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
3) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Art. 22
Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt die Motorfahrzeugkontrolle.
VI. Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen
Art. 23
Aufsicht
1) Die Motorfahrzeugkontrolle überwacht die Tätigkeit der bei ihr gemeldeten Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle beaufsichtigt die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihr gemeldeten Fahrlehrer, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Tätigkeiten nach den Abs. 1 und 2 und Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für den Fachausweis "Fahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Art. 24
Kontrollprüfung
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die Motorfahrzeugkontrolle eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.
Art. 25
Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung
1) Erfüllt der Fahrlehrer die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die Motorfahrzeugkontrolle eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:
a) eine Verwarnung;
b) im Wiederholungsfall einen Entzug der Fahrlehrerbewilligung bis die Weiterbildung innerhalb der Nachfrist absolviert ist.
2) Beachtet ein Fahrlehrer das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8 bis 16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV nicht, so verfügt die Motorfahrzeugkontrolle:
a) eine Verwarnung:
1. in leichten Fällen,
2. wenn der Fahrlehrer während der beruflichen Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0.1 oder mehr, aber weniger als 0.8 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
b) einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung:
1. in schweren Fällen,
2. in leichten Fällen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren die Fahrlehrerbewilligung entzogen war oder eine andere Massnahme nach diesem Artikel verfügt wurde,
3. wenn der Fahrlehrer während der beruflichen Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 26
Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
a) der Fahrlehrer nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;
b) der Fahrlehrer seine Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine Lehrtätigkeit den Schülern nicht mehr zugemutet werden kann;
c) gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist;
d) die nach Art. 24 angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird;
e) die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 25 Abs. 1 unbenutzt verstrichen ist.
Art. 27
Wirkung des Führerausweisentzugs
Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten begleiten.
Art. 28
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer:
a) die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit oder das Alkoholverbot missachtet;
b) die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behindert;
c) der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt;
d) Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen ausgerüstet sind;
e) trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten begleitet;
f) trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten begleitet.
2) Der Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern, der eine nach Abs. 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Vollzug
1) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
2) In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Art. 30
Übergangsbestimmungen
1) Inhaber von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Die Motorfahrzeugkontrolle legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.
3) Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Motorfahrzeugkontrolle angemeldet haben.
4) Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
5) Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Art. 10 nicht erfüllen, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend umgerüstet werden.
Art. 31
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 5)
Fachkompetenzen
1. Fachausweis Fahrlehrer: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B
Modul B1
Lernprozesse
Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren.
Modul B2
Kommunikation und Lernatmosphäre
Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten.
Modul B3
Rechtliche Grundlagen, Lernveranstaltungen planen und durchführen
Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren.
Modul B4
Automobiltechnik und Physik, Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik Ausbildungsabläufe zu planen und diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen.
Modul B5
Verkehrssinnbildung
Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern entwickeln und festigen.
Modul B6
Verhalten im Verkehr, Ausbildungsplanung des praktischen Fahrunterrichts
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.
Modul B7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule fünf Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul B8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
2. Zusatzqualifikation "Motorradfahrlehrer": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A
Modul A4
Motorradtechnik und Physik, Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen.
Modul A6
Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr, Ausbildungsplanung des praktischen Fahrunterrichts
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen.
Modul A7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule drei Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul A8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
3. Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C
Modul C3
Rechtliche Grundlagen, Lernveranstaltungen planen und durchführen
Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren.
Modul C4
Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und Ladung, Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen.
Modul C6
Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr, Ausbildungsplanung des praktischen Fahrunterrichts
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde sowie der Besonderheiten der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.
Modul C7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule drei Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul C8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
Anhang 2
(Art. 30 Abs. 3 und 4)
Ausbildung nach Übergangsrecht
I.
Ausbildung
1.
Anforderungen
1.1
Wer sich um die Fahrlehrerbewilligung bewirbt, hat bei der Motorfahrzeugkontrolle vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und Angaben über die gewünschte Bewilligungskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeugnisse beizulegen.
1.2
Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
 
a) das 22. Altersjahr vollendet hat;
 
b) sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer andern gleichwertigen Ausbildung ausweist;
 
c) seit mindestens zwei Jahren im Besitz des liechtensteinischen oder schweizerischen Führerausweises oder des Führerausweises eines EWR-Mitgliedstaates ist und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
 
d) nach bisherigem Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;
 
e) ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringt;
 
f) die Vorprüfung nach Art. 30 Abs. 3 bestanden hat.
1.3
Verkehrsexperten, die sich um die Fahrlehrerbewilligung bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Verkehrsexperten-Prüfung nicht bezogen hat.
2.
Ausbildung
2.1
Die Bewerber haben eine von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannte Berufsschule zu besuchen. Sie können durch die Motorfahrzeugkontrolle vom Schulbesuch befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben haben.
2.2
Die Ausbildung muss den Personen, die sich um die Fahrlehrerbewilligung der Kategorien B, C und A bewerben, die für einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Ziff. II vermitteln und sie befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
2.3
Die Personen, die sich um die Fahrlehrerbewilligung der Kategorien B, C und A bewerben, erteilen im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem für die Berufsschule als Instruktor tätigen Fahrlehrer. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 3) dürfen sie bis zur Erlangung der Fahrlehrerbewilligung nicht erteilen.
3.
Berufsschulen
3.1
Berufsschulen für Fahrlehrer bedürfen der Anerkennung durch die Motorfahrzeugkontrolle. Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
 
a) die Leitung für die einwandfreie Führung der Berufsschule und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
 
b) der Berufsschule für die einzelnen Fachgruppen geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
 
c) das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden ist;
 
d) der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.
3.2
Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt.
4.
Fahrlehrerprüfungen
4.1
Nach Abschluss der Ausbildung haben die Personen, die sich um die Fahrlehrerbewilligung der Kategorien B, C und A bewerben, mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den in Ziff. II aufgeführten Fachgruppen zu bestehen. Ferner haben sie in der praktischen Prüfung probeweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler zu beurteilen.
4.2
Wer sich nach der Erlangung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B um die Bewilligung der Kategorie C oder A bewirbt, hat eine theoretische Prüfung in den Fächern nach Ziff. II.2 oder II.3 sowie eine praktische Fahrlehrerprüfung abzulegen. Zur Erlangung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B, C oder A hat der Inhaber der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er für die bisherige Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu bestehen.
4.3
Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfung sind die Erfahrungsnoten der Berufsschulen zu berücksichtigen.
4.4
Dem Kandidaten ist das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
5.
Wiederholung der Prüfungen
5.1
Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so wird er frühestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.
5.2
Die zweite Fahrlehrerprüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.
II.
Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Ziff. I.2 und I.4)
1.
Für die Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien B, C und A
 
1. Fachgruppe: Psychologie
 
Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation.
 
2. Fachgruppe: Strassenverkehrsrecht
 
Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; Ausweise; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts; Vorschriften über die Verzollung eingeführter Motorfahrzeuge und Bestandteile; Vorschriften über Fahrlehrer; Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; Vorschriften über internationalen Verkehr.
 
3. Fachgruppe: Verkehrskunde
 
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimittel.
 
4. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
 
Mathematische Grundoperationen; Statik, Dynamik, Bewegungslehre; Kenntnisse über die Ausrüstung, den Aufbau und die Funktion der Bremsen, der Lichter, der Verbrennungsmotoren, der elektrischen Ausrüstung und der Kraftübertragung, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft erforderlich sind; praktische Motorfahrzeugkunde, soweit sie der Betriebs- und Fahrbereitschaft dient.
 
5. Fachgruppe: Geschäftskunde
 
Buchhaltung und Kalkulation.
2.
Zusätzlich für die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C
 
Fachgruppe Strassenverkehrsrecht
 
Regeln und Vorschriften für den Schwerverkehr: Vorschriften für den Fahrverkehr, Verwendung der Fahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Sonntags- und Nachtfahrverbot, Transport gefährlicher Güter.
 
Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik
 
Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und Felgen; Fahrtschreiber; Fahrphysik.
3.
Zusätzlich für die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A
 
Fachgruppe Motorradtechnik und Physik
 
Praktische Motorradkunde und Kenntnisse über Bau und Ausrüstung der verschiedenen Motorräder, insbesondere über Bereifung, Bremsen, Antriebseinheit und Kraftübertragung, elektrische Anlage, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft nötig sind; Fahrphysik der zwei- und dreirädrigen Motorräder.