741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 360 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 6 Abs. 3a
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.
Art. 8 Abs. 2a
2a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ist bei einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.
Art. 11a Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
b) Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
Art. 19 Abs. 1
1) Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.
Art. 24 Abs. 3 Bst. b
3) Der Führerausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht für:
b) Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Aufgehoben
5. Abschnitt (Art. 44 bis 58)
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 77
2. Abschnitt
Prüfungsfahrzeuge
Art. 78
Aufgehoben
Art. 119
Aufgehoben
Art. 123a Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Anhang 1 bis 3
Die Anhänge 1 bis 3 werden wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 7, 27 und 58a)
Medizinische Mindestanforderungen
 
Gruppe 1
Gruppe 2
 
...
d) Aufgehoben
...
d) Aufgehoben
Anhang 2
Ärztliches Zeugnis
(Art. 7, 11a und 58a VZV)
I. Für den Arzt bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
II. Ärztliches Zeugnis
über die Eignung des
Name: ........................................................................................................................
Vorname: ...................................................................................................................
Geburtsdatum: ..........................................................................................................
Beruf: ........................................................................................................................
Heimatgemeinde: ......................................................................................................
(Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort: .................................................. Strasse: ...............................................
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ..................................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
C. als Verkehrsexperte*
____________________________
* Zutreffendes unterstreichen.
Anhang 3
Ärztliches Gutachten
(Art. 7, 11a, 27 und 58a VZV)
I. Für die Motorfahrzeugkontrolle bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
II. Ärztliche Begutachtung
der Eignung des
Name: ........................................................................................................................
Vorname: ...................................................................................................................
Geburtsdatum: ..........................................................................................................
Heimatgemeinde: ......................................................................................................
(Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort: .................................................. Strasse: ...............................................
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ..................................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
C. als Verkehrsexperte*
____________________________
* Zutreffendes unterstreichen.
Anhang 5
Aufgehoben
Anhang 6
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. August 2007
Ziff. II der Verordnung vom 14. August 2007 über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), LGBl. 2007 Nr. 210, wird wie folgt abgeändert:
1. Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. September 2007 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
2. Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Abs. 1 erworben haben, bestätigt die Motorfahrzeugkontrolle schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) Ziff. II (Übergangsbestimmungen) tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Zutreffendes unterstreichen.

2   Zutreffendes unterstreichen.

3   Zutreffendes unterstreichen.

4   Zutreffendes unterstreichen.

5   Zutreffendes unterstreichen.