411.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 362 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 4, Art. 10 und 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2007, LGBl. 2007 Nr. 98, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. fbis
3) Sie regelt:
fbis) die Abgabe von Lehrmitteln und Schulmaterial;
Art. 14
Begriff
Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.
Art. 17 Abs. 2
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.
Art. 23 Bst. e
Der Schüler ist verpflichtet,
e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.
Überschrift vor Art. 24a
VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial
Art. 24a
Begriffe
1) Als Lehrmittel gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien (z.B. Bücher, Arbeits- und Lösungshefte), elektronische Medien (z.B. Compact Discs, Digital Versatile Discs) und elektronische Lernplattformen.
2) Als Schulmaterial gilt, vorbehaltlich Abs. 3, das aufgrund des Lehrplanes für den Unterricht zwingend benötigte Material (z.B. Reprographien, Taschenrechner, Zirkel).
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
Art. 24b
Subventionierung
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
Art. 24c
Mehrfachverwendung
Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.
Art. 34 Abs. 4
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Dezember 1975 über die verbilligte Abgabe von Lehrmitteln und von Schulmaterial, LGBl. 1976 Nr. 3, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef