851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 365 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 12
Wirtschaftliche Hilfe
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 3
a) Grundsatz
3) Besteht eine finanzielle Notsituation, in der sofortige Hilfe erforderlich ist, hat das Amt für Soziale Dienste mit Zustimmung des Vorsitzenden der zuständigen Fürsorgekommission die wirtschaftliche Hilfe für die Zeit bis zur nächsten Sitzung der Fürsorgekommission zuzusprechen.
Art. 12a
b) Anspruch und Zusammensetzung
1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.
2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Art. 20a);
b) den Wohnkosten (Art. 20b);
c) den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 20c); und
d) den berufsbedingten Mehrkosten (Art. 20e Abs. 2).
3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:
a) die für die Arbeitsvermittlung erforderliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft; und
b) die Befolgung der ihnen dort auferlegten Weisungen.
4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.
5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Sachüberschrift vor Art. 20
Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung
Art. 20
a) Grundsatz
Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
b) den Wohnkosten;
c) der medizinischen Grundversorgung; und
d) den Mindestversicherungsbeiträgen der AHV-IV-FAK.
Art. 20a
b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:
a) Nahrungsmittel und Getränke;
b) Bekleidung und Schuhe;
c) Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten;
d) laufende Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Kehrrichtgebühren);
e) Haushaltsgegenstände;
f) Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte (z.B. selbstgekaufte Medikamente);
g) Verkehrsauslagen (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Fahrrad/Mofa);
h) Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post);
i) Unterhaltung und Bildung (z.B. Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung);
k) Körperpflege (z.B. Friseur, Toilettenartikel);
l) persönliche Ausstattung;
m) Hausrat- und Haftpflichtversicherung;
n) Taschengeld.
2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenanzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
Haushaltgrösse:
Pauschale pro Monat (in Franken):
Pauschale pro Person und Monat
(in Franken):
1 Person
1 110.-
 
2 Personen
1 700.-
850.-
3 Personen
2 070.-
690.-
4 Personen
2 375.-
594.-
5 Personen
2 660.-
532.-
6 Personen
2 940.-
490.-
7 Personen
3 225.-
461.-
pro weitere Person
zusätzlich 461.-
 
Art. 20b
c) Wohnkosten
1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.
2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.
Art. 20c
d) Medizinische Grundversorgung
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.
Art. 20d
e) Sozialversicherungsbeiträge
Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.
Art. 20e
Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen
1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:
a) Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten;
b) Erwerbszulagen;
c) Integrationszulagen.
2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).
3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 600 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.
4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.
5) Die Erwerbs- oder Integrationszulage wird während 24 Monaten ausgerichtet. Das Amt für Soziale Dienste kann die Bezugsdauer um maximal 24 Monate verlängern, wenn die unterstützte Person nachweist, dass während der Dauer der Verlängerung eine Verbesserung der Situation infolge der bereits getroffenen Massnahme eintreten wird.
6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 900 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.
7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.
8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.
Art. 21
Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um maximal 15 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe kann anstelle einer Geldleistung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
a) mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann;
b) die wirtschaftliche Hilfe zweckwidrig verwendet;
c) trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen;
d) Auflagen und Weisungen missachtet;
e) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste und den von diesem beauftragten Stellen verweigert oder dieser ungenügend nachkommt;
f) die Auskunfts- und Meldepflichten nicht einhält;
g) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise eine Leistung aufgrund dieser Verordnung erwirkt, die ihm nicht zukommt.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.
3) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.
Art. 22
Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle
1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen mit anderen, nicht unterstützten Personen im gleichen Haushalt, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für alle Personen des Haushaltes wird nach Art. 20a Abs. 2 berechnet und auf den Pro-Kopf-Anteil der unterstützten Person(en) umgerechnet. Zusätzlich wird für jede unterstützte Person ein Betrag von 100 Franken dazugerechnet.
b) Die Wohnkosten werden anteilsmässig für die unterstützten Personen berechnet. Kinder bis und mit dem 11. Lebensjahr werden bei der Berechnung mit einem halben Pro-Kopf-Anteil berücksichtigt.
c) Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere nicht unterstützte Personen, ist ein Einkommen in Höhe von 600 bis 1 000 Franken pro Monat als Entschädigung für die Haushaltsführung einzuberechnen.
d) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.
2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:
a) Sie haben keinen Anspruch auf die Finanzierung einer eigenen Wohnung, wenn sie noch nicht in der Lage waren, einen eigenen Haushalt über einen längeren Zeitraum selbstständig zu finanzieren.
b) Sie erhalten als Grundbedarf jene Pauschale, die für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berechnet wird, sofern sie in einer Wohngemeinschaft leben.
3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 und 3
1) Das Amt für Soziale Dienste kann zur Durchführung der Inkassohilfe ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person beiziehen.
3) Die durch Eintreibungsversuche entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden zu tragen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef