| 143.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 16
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ausgegeben am 18. Januar 2008
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Verordnung
vom 15. Januar 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14, 30c Abs. 6 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2007, LGBl. 2007 Nr. 191, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, p und q
b) sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vorbeugung gegen Kriminalität;
p) sie ergreift die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;
q) sie trifft die notwendigen präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gefährdung des Staates und seiner Einrichtungen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen.
1) Die Landespolizei besteht aus:
a) Polizeibeamten. Dazu zählen die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps und der Bereitschaftspolizei. Befugnisse und Pflichten der Mitglieder der Bereitschaftspolizei entsprechen jenen des bewaffneten Polizeikorps, soweit nichts anderes ausdrücklich vorbehalten ist oder sich aus der Nebenamtlichkeit ergibt;
Wahl, Vereidigung und Befugnisse der Polizeibeamten
1) Die Polizeibeamten werden von der Regierung gewählt und von dem gemäss Ressortplan zuständigen Regierungsmitglied zum Dienstantritt vereidigt.
2) Die Polizeibeamten verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
Art. 12 Abs. 2 Bst. l und m
2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
l) die Versetzung nach Art. 66;
m) die Ausübung der Disziplinargewalt.
2) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Gruppenleiter werden in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgelegt.
Der Abteilung Kriminalpolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:
c) die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen, die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und die Kriminalprävention;
d) der präventive Staatsschutz;
e) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.
Überschriften vor Art. 55
V. Aufnahme, Aus- und Weiterbildung
A. Im Allgemeinen
Ausschreibung
Die Stellenausschreibung für Polizeiaspiranten, Polizeibeamte und Zivilangestellte erfolgt durch die Regierung. Die Antragstellung erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation in Zusammenarbeit und nach Absprache mit dem Polizeichef.
B. Aufnahme von Polizeiaspiranten
1) Als Polizeiaspirant kann in die Landespolizei aufgenommen werden, wer folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit;
c) abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung oder Maturitätsabschluss;
d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.
2) Die Prüfungskommission bestimmt die geistigen Mindestvoraussetzungen. Geprüft werden insbesondere:
a) psychische Reife und Belastbarkeit;
b) intellektuelle Fähigkeiten wie Allgemeinwissen und Auffassungsgabe;
c) kommunikative Fähigkeiten und Sozialkompetenz.
3) Bezüglich der körperlichen Voraussetzungen bestimmt die Prüfungskommission ferner:
a) die Mindesterfordernisse für sportliche Leistungen;
b) die für den Dienst erforderliche Mindestkörpergrösse;
c) die Art und den Umfang der sportmedizinischen Abklärungen.
1) Die Regierung bestellt zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens für Polizeiaspiranten eine Prüfungskommission.
Anstellung und Vereidigung
1) Als Voraussetzung für eine definitive Anstellung der Polizeiaspiranten gilt ein erfolgreicher Abschluss der Polizeischule sowie das Bestehen der von der Regierung festgelegten Berufsprüfung.
2) Bei definitiver Anstellung hat der Polizeiaspirant vor dem zuständigen Regierungsmitglied den Amtseid zu leisten.
C. Weiterbildung
Grundsatz
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei.
3) Aufgehoben
1) Befördert werden nur Polizeibeamte, die gutes dienstliches Verhalten zeigen und entweder überdurchschnittliche berufliche Leistungen erbringen oder über besonderes Spezialwissen verfügen.
Zuständigkeit
Beförderungen erfolgen:
a) für die Funktionsstellen des Polizeichefs, des Stabschefs, der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter durch die Regierung;
b) für alle anderen Funktionsstellen und deren Stellvertreter durch den Polizeichef.
Neueinstufung
Die Neueinstufung bei einem korpsinternen Stellenwechsel richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
Aufgehoben
Grundsatz
Die Anwendung polizeilicher Mittel erfolgt nach Massgabe des Polizeigesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 95 Sachüberschrift und Abs. 1
Rechtsschutz der Polizeibeamten
1) Aufgehoben
Aufgehoben
Kostenersatz
1) Der Berechnung des Kostenersatzes für kostenpflichtige Polizeieinsätze nach Art. 30c des Polizeigesetzes wird ein Stundenansatz von 50 Franken zu Grunde gelegt.
2) Der maximale Kostenersatz nach Art. 30c Abs. 4 des Polizeigesetzes beträgt 40 000 Franken.
Datenbeschaffung bei Personenfahndungen
Zum Zweck des Datenabgleichs bei Personenfahndungen übermitteln die Gemeinden der Landespolizei alle zwei Wochen folgende Datenkategorien von Personen, die neu zugezogen sind:
a) Name, Vorname, Geburtsname;
b) Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit;
c) Zuzug von;
d) Datum des Zuzugs;
e) neue Adresse.
Sachüberschrift vor Art. 104
Besondere Mittel zur Datenbeschaffung
a) Anordnungsverfahren
1) Der Einsatz besonderer Mittel zur Datenbeschaffung nach Art. 34a Abs. 2 des Polizeigesetzes darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Sobald die Voraussetzungen für die Datenbeschaffung weggefallen sind, ist der Einsatz sofort zu beenden. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, sofern die Notwendigkeit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist.
2) Die schriftliche Begründung nach Art. 34a Abs. 5 des Polizeigesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) den Zweck der angeordneten Massnahme (Art. 34a Abs. 1 Bst. c des Polizeigesetzes);
b) den mutmasslichen Gefährder sowie allfällige betroffene Kontakt- oder Begleitpersonen;
c) die konkreten Anhaltspunkte, welche die Anordnung begründen, sowie die Notwendigkeit der Massnahme;
d) die besonderen Mittel, die eingesetzt werden sollen;
e) die Dauer, während der die besonderen Mittel eingesetzt werden sollen, oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist.
3) Der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Datenbeschaffung mit besonderen Mitteln richtet sich nach Art. 35c des Polizeigesetzes.
b) Genehmigungsverfahren
1) Der Polizeichef legt dem Landgericht die schriftlich begründete Anordnung betreffend die Datenbeschaffung in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zwecke des Staatsschutzes mit besonderen Mitteln nach Art. 34a Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes unverzüglich zur Genehmigung vor.
2) Das Landgericht prüft gestützt auf die vorgelegte Anordnung, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug des besonderen Mittels zur Datenbeschaffung den Bestimmungen des Polizeigesetzes entspricht.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Februar 2006 über das Bearbeiten von Personendaten im Bereich des präventiven Staatsschutzes (Staatsschutz-Datenschutzverordnung; StDSV), LGBl. 2006 Nr. 55, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef