811.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 31 ausgegeben am 31. Januar 2008
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. d
Die ärztliche Berufsausübung umfasst:
d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.
Art. 13 Abs. 2
2) Im Übrigen findet Art. 11 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 15 Abs. 2
2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Gesundheitsgesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 und 2 ist die Bezeichnung "Sanitätsgesetz" durch die Bezeichnung "Gesundheitsgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Betrieb der Gesundheitspflege" bzw. "Betrieb" durch die Bezeichnung "Einrichtung des Gesundheitswesens", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 13. Dezember 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef