832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 33 ausgegeben am 31. Januar 2008
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2
1) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf:
a) die ambulante Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt, einen Chiropraktor oder auf ärztliche Anordnung durch eine Person, die einen anderen Gesundheitsberuf ausübt;
c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital);
2) Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Einrichtung des Gesundheitswesens frei wählen.
Art. 26 Abs. 2
2) Der Anspruch besteht nicht, solange sich der Versicherte in einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital) aufhält und hiefür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.
Art. 47 Abs. 4
4) Unter welchen Voraussetzungen eine Obduktion durchzuführen ist, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung. Seitens des verantwortlichen Arztes sind dabei die Interessen des Versicherers angemessen zu berücksichtigen.
Überschriften vor Art. 53
IV. Medizinalrecht und Tarifwesen
A. Gesundheitsberufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 53 Abs.1
1) Die Leistungspflicht der Versicherer erstreckt sich grundsätzlich auf alle im In- und Ausland für eine entsprechende Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, sowie auf Einrichtungen des Gesundheitswesens der akuten Krankenpflege und Rehabilitation (Spital).
Art. 55 Abs. 1
1) Die Versicherer regeln mit der Ärztekammer, den Berufsvereinigungen von Gesundheitsberufen sowie mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens vertraglich die Zusammenarbeit und legen die Tarife fest. Die Tarifverträge bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 56
Streitigkeiten zwischen Versicherern einerseits und Ärzten, anderen einen Gesundheitsberuf ausübenden Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens andererseits werden durch ein Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 594 bis 616 ZPO) entschieden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 13. Dezember 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef