| 413.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 36
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ausgegeben am 31. Januar 2008
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Gesetz
vom 13. Dezember 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung, LGBl. 1979 Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1999, LGBl. 1999 Nr. 125, wird wie folgt abgeändert:
2) Veranstalter der Erwachsenenbildung sind:
a) gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Inland, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind und in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden;
b) die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte Religionsgemeinschaften;
c) die Gemeinden.
3) Werden weder gemeinnützige Organisationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 noch die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" für bestimmte Bereiche der Erwachsenenbildung aus eigenem Antrieb tätig, kann die Regierung die Stiftung beauftragen, vom Staat getragene Bildungsmöglichkeiten anzubieten, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
IIIa. Rechtsmittel
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" über die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung über Beschwerden nach Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Regierung oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen richten.
4) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Verfügungen und Leistungsvereinbarungen betreffend die Förderung von Veranstaltungen im Jahre 2008 bleiben aufrecht.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef